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JuraForum.deUrteileVorschriftenZZPO§ 91 a I ZPO 

Entscheidungen zu "§ 91 a I ZPO"

Übersicht

SAARLAENDISCHES-OLG – Beschluss, 4 W 155/05 vom 27.05.2005

Die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage ist mutwillig i. S. des § 114 ZPO, wenn der Kläger sofort nach Erfüllung des titulierten Anspruchs Klage erhebt, ohne zuvor die Herausgabe des Vollstreckungstitels zu fordern oder ein Interesse daran zu begründen.

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