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JuraForum.deUrteileVorschriftenZZPO§ 91 ZPO 

Entscheidungen zu "§ 91 ZPO"

Übersicht

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 W 63/09 vom 27.07.2009

Der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Klägervertreters steht nicht entgegen, dass der Kläger wegen der Möglichkeit der Gerichtsstandswahl (§ 35 ZPO) das Verfahren auch bei dem Gericht hätte führen können, in dessen Bezirk der Klägervertreter ansässig ist.

BGH – Beschluss, VII ZB 56/08 vom 09.07.2009

Die bedürftige Partei hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-24 W 26/09 vom 05.05.2009

Nach der einseitigen Teilerledigungserklärung ermäßigt sich der Streitwert auf die verbliebene Hauptsache zuzüglich des Kosteninteresses aus dem erledigten Teil.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, II-10 WF 34/08 vom 24.02.2009

Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten nach § 91 ZPO.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 34/009 vom 03.02.2009

Der Senat bleibt mit der überwiegenden Anzahl der Oberlandesgerichte dabei, dass auch ein "eingeschränktes" Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach Nr. 1211 GKG-KV von 3,0 auf 1,0 führt.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 22 W 1/09 BSch vom 02.02.2009

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise die Kosten von privat prozessbegleitend eingeholten Sachverständigengutachten erstattungsfähig sein können.

OLG-CELLE – Beschluss, 2 W 15/09 vom 16.01.2009

1. Jedenfalls für den Fall einer Anreise per Bahn über eine lange Strecke (hier: M. - H. mit einer Reisezeit von über 4 Stunden) sind bei der Ermittlung der Reisekosten die Kosten der Benutzung der 1. Wagenklasse zu Grunde zu legen.

2. Übernachtungskosten sind bei der Ermittlung der (fiktiven) Reisekosten in Ansatz zu bringen, wenn die Reise zur Nachtzeit i. S. von § 758 a Abs. 4 Satz 2 ZPO hätte begonnen werden müssen.

OLG-CELLE – Beschluss, 2 W 277/08 vom 23.12.2008

1. Wird einer sofortigen Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren in vollem Umfang durch den Rechtspfleger abgeholfen, hat dieser auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Maßgabe der §§ 91 und 92 ZPO zu entscheiden.

2. § 93 ZPO findet keine entsprechende Anwendung zu Gunsten des Erstattungsberechtigten, wenn dieser die im Beschwerdeverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss erhobenen Einwendungen des Erstattungspflichtigen für berechtigt erachtet.

OLG-CELLE – Beschluss, 2 W 281/08 vom 23.12.2008

1. Die Kosten der im Parteibetrieb erfolgten Zustellung einer einstweiligen Verfügung, die auf die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch gerichtet ist, gehören zu den Vollstreckungskosten gem. § 788 Abs. 1 Satz 2 ZPO und können daher nur durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt werden.

2. Die Kosten für die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. von § 91 ZPO und können nicht durch das Prozessgericht festgesetzt werden.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-24 W 84/08 vom 16.12.2008

Kosten für Grundbuchauszüge fallen zwar nicht unter die Auslagen des 7. Teils des Vergütungsverzeichnisses, sind aber im Kostenfestsetzungsverfahren nach allgemeinen Grundsätzen als Aufwendungen einer Partei zu berücksichtigen.

OLG-CELLE – Beschluss, 2 W 271/08 vom 11.12.2008

Werden einem Zeugen die durch sein Ausbleiben in einem Termin entstandenen Kosten auferlegt, gehören hierzu alle Kosten, welche durch die Anberaumung eines neuen Beweisaufnahmetermins entstehen. Hierzu zählen insbesondere die Reisekosten der Partei sowie ihres Prozessbevollmächtigten, eine Entschädigung für Zeitversäumnis der Partei, das Tage und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV-RVG, nicht aber gesondert Verdienstausfall für den Prozessbevollmächtigten.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 18 W 359/08 vom 05.11.2008

Die Aufwendungen eines Kraftfahrzeugpflichtversicherers für die noch vor Klageandrohung erfolgte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung des Unfallhergangs können Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sein, wenn der Gutachtenauftrag erteilt wird.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 395/08 vom 04.11.2008

1. Die Entstehung einer Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2300 hat auf die Entstehung der Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3100 f. im nachfolgenden, denselben Gegenstand betreffenden Rechtsstreit keinen Einfluss. Die im Rechtsstreit entstandene Verfahrensgebühr gehört in vollem Umfang zu den Kosten des Rechtsstreits.

2. Die in RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 4 vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr mindert nicht die nach §§ 91, 104 ZPO festzusetzenden Kosten des Rechtsstreits. Sie betrifft den Vergütungsanspruch des bereits außergerichtlich mandatierten und tätig gewordenen Anwalts sowie einen hierauf bezogenen Erstattungsanspruch und kann gegenüber der Festsetzung des prozessualen Erstattungsanspruchs nach § 91 ZPO nur eingewandt werden, wenn wegen der Titulierung oder unstreitiger Erfüllung des materiellen Erstattungsanspruchs - insoweit - kein Anspruch auf Festsetzung nach §§ 103 ff. ZPO besteht (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 17. Juli 2007, 1 W 256/07 und Beschluss vom 24. Juni 2008, 1 W 111/08; gegen BGH, 22. Januar 2008, VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 W 68/08 vom 04.11.2008

Im Wettbewerbsprozess sind die Kosten für einen Patentanwalt nur dann erstattungsfähig, wenn Tätigkeiten erforderlich werden, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören. Hierzu reicht es noch nicht aus, dass technische Fragen zu klären sind oder ein Versuchsaufbau für die mündliche Verhandlung vorbereitet werden muss.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 2 W 182/08 vom 20.10.2008

Eine vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anteilig anzurechnen, wenn sie denselben Gegenstand betrifft. Dabei ist es grundsätzlich gleichgültig, welcher Art dieses Verfahren ist.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, II-8 WF 150/08 vom 16.10.2008

Im Rahmen einer Bewertung nach § 91 ZPO darf der Rechtsmittelbeklagte einen Rechtsanwalt zur Vertretung im Rechtsmittelverfahren beauftragen, sobald das Rechtsmittel eingelegt ist; dies gilt ebenfalls für eine zuvor vor dem Hintergrund einer angekündigten Rechtsmitteleinlegung erfolgte Beauftragung jedenfalls dann, wenn das Rechtsmittel in der Folge tatsächlich eingelegt wird.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 22 W 64/08 vom 16.10.2008

Der Geschädigte, der seinen beschädigten Pkw hat reparieren lassen und bei Überschreitung des Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % die übersteigende Differenz der Reparaturkosten begehrt, hat die Kosten des erledigten Rechtsstreits nach § 91a ZPO zu tragen, wenn er vor Ablauf von sechs Monaten Klage erhoben hat und der Schädiger anschließend innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist nach Prüfung der Belege für eine weitere Eigennutzung (Integritätsinteresse) gezahlt hat.

BGH – Beschluss, XI ZB 24/07 vom 07.10.2008

a) Gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiellrechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02, WM 2005, 394 f.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, WM 2007, 411, 414 Tz. 22).

b) Der Gläubiger einer verjährten Bürgschaftsforderung kann grundsätzlich nicht mehr die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde beanspruchen, wenn sich der Bürge auf die Verjährung berufen hat. Eine auf Herausgabe der wertlosen Bürgschaftsurkunde gerichtete Klage ist mangels schutzwürdigen Eigeninteresses des Gläubigers rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).

BGH – Beschluss, IX ZB 131/07 vom 25.09.2008

Erklärt der Antragsteller seinen Eröffnungsantrag einseitig für erledigt, findet gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, welche die Erledigung des Antrags feststellt und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt, die sofortige Beschwerde nach §§ 6, 34 Abs. 2 InsO statt; § 91a ZPO ist nicht anwendbar.

BGH – Beschluss, IV ZB 17/08 vom 17.09.2008

1. In Ausnahmefällen (hier: sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren) kann sich die übereinstimmende Erledigungserklärung beider Parteien allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren beziehen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 11. Januar 2001 - V ZB 40/99 - NJW-RR 2001, 1007 und Urteil vom 15. Mai 1998 - XI ZR 219/97 - NJW 1998, 2453)

2. Die Entstehung der Einigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1003, 1000 hat nicht zur Voraussetzung, dass durch die Einigung der Parteien eine konkrete Entlastung des Gerichts eintritt.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-10 W 50/08 vom 12.08.2008

Kommt es nicht zur Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil, deren Ermöglichung die Bankbürgschaft dienen sollte, ist die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung der Avalkosten gemäß § 788 Abs. 2 ZPO nicht begründet.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 2 W 39/08 vom 11.08.2008

Die Kosten einer Strafanzeige gegen einen nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten sind keinesfalls Kosten des Rechtsstreits und können daher auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren Berücksichtigung finden (§§ 91, 103 ff. ZPO)

OLG-CELLE – Beschluss, 2 W 160/08 vom 01.08.2008

Übersetzungskosten gehören grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Kosten eine Rechtsstreits, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig waren. Insoweit bedarf es der Prüfung, ob die Bedeutung der einzelnen Schriftstücke eine wörtliche Übersetzung rechtfertigt. Die Höhe der erstattungsfähigen Übersetzungskosten ist in entsprechender Anwendung des § 11 JVEG auf die dort genannten Beträge begrenzt.

OLG-CELLE – Beschluss, 2 W 148/08 vom 25.07.2008

Kosten eines Privatgutachtens gehören dann zu den gemäß § 91 ZPO zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Im Kostenfestsetzungsverfahren bedarf es daher einer substantiierten Darlegung, dass die in Ansatz gebrachten Kosten tatsächlich entstanden sind und dass diese Kosten notwendig waren. Hierzu ist die Einreichung einer aufgegliederten Rechnung des Sachverständigen und eine detaillierte Darlegung seiner konkreten Tätigkeit erforderlich.

BFH – Urteil, VIII R 8/07 vom 22.07.2008

1. Ein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO besteht nicht, wenn der Kläger die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Behörde allein wegen der durch den Finanzrechtsstreit und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren verursachten Kosten beabsichtigt.

2. Die kostenrechtlichen Bestimmungen der FGO dürfen durch eine nachfolgende Schadensersatzklage vor den Zivilgerichten nicht unterlaufen werden.

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 4 W 63/08 vom 21.07.2008

Die Kosten eines im Rechtstreit von einer Partei hinzugezogenen Privatgutachters sind nicht erstattungsfähig, wenn dazu kein Anlass bestand.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-24 W 49/08 vom 03.07.2008

Sind Parteierklärungen vor dem Amtsgericht als übereinstimmende Erledigungserklärungen auszulegen, so behalten sie ihre Wirksamkeit, wenn der Rechtsstreit vor dem Landgericht als Anwaltsprozess fortgesetzt wird.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 111/08 vom 24.06.2008

Der Beschluss des BGH vom 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 -hat die Rechtslage nicht geklärt. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde weiterhin erforderlich. Beschluss des Einzelrichters gemäß § 568 S. 2 ZPO, s. a. Senatsbeschluß vom 24.06.2008.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 89/08 vom 30.05.2008

Die mit der Bestellung eines eigenen Anwalts des Versicherungsnehmers verbundenen Kosten sind neben den Kosten des vom mitverklagten Kfz-Haftpflichtversicherer bestellten gemeinsamen Anwalts nur erstattungsfähig, wenn ein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht (wie BGH, Beschluss vom 20.1.2004 - IV ZB 76/03 -, NJW-RR 2004, 536). Auf die zeitliche Reihenfolge der Mandatserteilung und eine Kenntnis des Versicherungsnehmers von den vom Versicherer bereits ergriffenen Maßnahmen zur gemeinsamen Rechtsverteidigung kommt es nicht an (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats, vgl. JurBüro 98, 198).

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 12 U 212/07 vom 30.05.2008

Die mit der Bestellung eines eigenen Anwalts des Versicherungsnehmers verbundenen Kosten sind neben den Kosten des vom mitverklagten Kfz-Haftpflichtversicherer bestellten gemeinsamen Anwalts nur erstattungsfähig, wenn ein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht (wie BGH, Beschluss vom 20.1.2004 - IV ZB 76/03 -, NJW-RR 2004, 536). Auf die zeitliche Reihenfolge der Mandatserteilung und eine Kenntnis des Versicherungsnehmers von den vom Versicherer bereits ergriffenen Maßnahmen zur gemeinsamen Rechtsverteidigung kommt es nicht an (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats, vgl. JurBüro 98, 198).

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