Die konkrete Gestaltung der Auseinandersetzung einer BGB-Gesellschaft hat sich wesentlich am Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu orientieren.
Besteht das Vermögen einer zweigliedrigen Gesellschaft nur noch in einem Miteigentumsanteil an einer Wegeparzelle, dessen Veräußerung keinen nennenswerten Ertrag verspricht, kann ein Gesellschafter die Überführung des gesamthänderisch gebundenen Miteigentumsanteils in Bruchteilseigentum verlangen. Die Interessen des Mitgesellschafters, dem ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft zusteht, werden hinreichend durch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gewahrt, das die Verurteilung zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen nur Zug um Zug gegen anteilige Erfüllung des Zahlungsanspruchs zur Folge hat.