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JuraForum.deUrteileVorschriftenZZPO§ 878 ZPO 

Entscheidungen zu "§ 878 ZPO"

Übersicht

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 12 U 63/06 vom 21.09.2006

Auch im Verteilungsverfahren nach §§ 872 ff ZPO werden die angefallenen Hinterlegungszinsen nicht der Hinterlegungsmasse zugeschlagen, sondern stehen den berechtigten Gläubigern im Verhältnis ihrer Ansprüche auf die Hinterlegungsmasse zu.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 E 46/03 vom 23.06.2004

1. Ein Gerichtsurteil ist keine Tatsache, deren nachträgliches Bekanntwerden zu einer Aufhebung des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO führen kann.

2. Das Vollstreckungshindernis aus § 47 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit § 183 Satz 2 VwGO ist auf Verwaltungsakte entsprechend anwendbar. Hat das Oberverwaltungsgericht eine Norm für nichtig erklärt, auf die ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt gestützt wurde, ist jede zwangsweise Realisierung des mit diesem verfolgten Gemeinwohlinteresses unzulässig. Eine unzulässige Vollstreckung in diesem weiten Sinne kann auch in der Zuteilung des Erlösüberschusses an den Gläubiger einer durch Verwaltungsakt titulierten vermeintlichen öffentlich-rechtlichen Beitragsforderung im Rahmen der Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Beitragsschuldners bestehen.

3. Ist die nach § 183 Satz 2 VwGO unzulässige Vollstreckungsmaßnahme nur befristet angreifbar, muss der Schuldner die ihm eröffneten Rechtsbehelfe fristgerecht ergreifen.

BGH – Urteil, IX ZR 53/00 vom 26.04.2001

ZPO §§ 261 Abs. 3 Nr. 2, 802, 878; ZVG §§ 9, 115 Abs. 1

a) Die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch nachträgliche Umstände auch dann nicht berührt, wenn diese bei einem Eintritt vor Rechtshängigkeit eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit begründet hätten.

b) Macht der Insolvenzverwalter mit der Anfechtungsklage geltend, die Masse sei anstelle des Anfechtungsgegners aus einem dinglichen Recht an einem Grundstück zu befriedigen, ist er Beteiligter eines eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens und kann Widerspruchsklage erheben.

c) Versäumt der anfechtungsberechtigte Verwalter die Teilnahme am Zwangsversteigerungsverfahren, kann er noch im Wege der Bereicherungsklage den Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des auf das streitige Recht entfallenen Erlöses geltend machen.

BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 53/00 -
OLG Rostock
LG Schwerin

OLG-ZWEIBRüCKEN – Urteil, 8 U 60/07 vom 27.11.2007

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 11 Ta 117/06 vom 06.07.2006

BGH – Beschluss, IX ZR 374/00 vom 22.04.2004

OLG-BRAUNSCHWEIG – Urteil, 7 U 113/01 vom 15.04.2002


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