Zur Frage der unterhaltsrechtlichen Wirkungen der Verbraucherinsolvenz.
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners richtet sich nicht nach den Regeln des Vollstreckungsrechts, sondern dem materiellen Recht, wobei Verbindlichkeiten die Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch dann mindern können, wenn der Unterhaltsschuldner durch die Schuldentilgung außerstande ist, den Mindestunterhalt zu sichern.
Eine unter den Bedingungen einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübte Beschäftigung, die nicht wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich ist, begründet die Eigenschaft als Arbeitnehmer i.S.v. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 unabhängig davon, ob es sich um eine Beschäftigung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses (hier: als Auszubildender in einem Handwerk) handelt.
Urteil des 1. Senats vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 13.00 -
I. VG Ansbach vom 21.01.1999 - Az.: VG AN 9 K 98.1761 -
II. VGH München vom 14.03.2000 - Az.: VGH 10 B 99.1383 -