Wird in einem gegen den Schuldner gerichteten Ermittlungsverfahren bei einem Dritten ein Geldbetrag sichergestellt, den dieser vom Schuldner zum Zweck der Vermögensanlage erhalten hatte, kann dadurch kein pfändbarer Rückgabeanspruch des Schuldners gegen den Staat begründet werden.
ZPO § 846
Die Pfändung eines Anspruchs des Schuldners auf Rückgabe körperlicher Sachen ist unwirksam, wenn der Pfändungsbeschluß diese Sachen nicht konkret bezeichnet.
BGH, Urteil vom 13. Juli 2000 - IX ZR 131/99 -
OLG München
LG Augsburg