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JuraForum.deUrteileVorschriftenZZPO§ 843 ZPO 

Entscheidungen zu "§ 843 ZPO"

Übersicht

LAG-BREMEN – Urteil, 3 Sa 75/07 vom 30.08.2007

1. a) Von einer Pfändung des Arbeitseinkommens wird auch die in einem Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess vereinbarte Abfindung erfasst.

b) Zahlt der Arbeitgeber/Drittschuldner die Abfindung an den Kläger aus und machen die Pfändungsgläubiger ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend, besteht ein Anspruch gegenüber dem Arbeitnehmer nach § 812 Abs. 1 ZPO auf Rückzahlung der Abfindung an den Arbeitgeber.

2. Durch die in Kenntnis von gepfändetem Arbeitslohn erfolgte Aufforderung an den Arbeitgeber, den Abfindungsbetrag aus einem gerichtlichen Vergleich zu zahlen, sowie nachfolgende Vollstreckungshandlungen, machen der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter sich nicht schadensersatzpflichtig gegenüber dem Arbeitgeber, wenn unklar bleibt, ob noch nicht befriedigte bzw. rückständige Vorpfändungen vorliegen, zumal der Drittschuldner/Arbeitgeber die Möglichkeit hat, die streitigen Beträge nach § 843 ZPO zu hinterlegen. Dies gilt erst recht, wenn in einer Vollstreckungsabwehrklage des Arbeitgebers Vorpfändungen nicht erwähnt werden.

3. Zwischen dem die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich betreibenden Arbeitnehmer oder seinem Prozessbevollmächtigten einerseits und dem Drittschuldner/ehemaligen Arbeitgeber andererseits kommt kein Treuhandvertrag oder ähnliches Vertragsverhältnis zu Stande, auf Grund dessen der Arbeitnehmer oder sein Prozessbevollmächtigter die Vermögensinteressen des Drittschuldners/Arbeitgebers wahren müssten, wenn der Drittschuldner die Überweisung des im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreibenden Betrages mit dem Hinweis "zur Abwendung der Zwangsvollstreckung" versieht. Die nachfolgende Auszahlung des Betrages durch den Prozessbevollmächtigten an den Kläger hat keine Schadensersatzpflicht des Prozessbevollmächtigten gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber zur Folge, da der Tatbestand der §§ 266 StGB, 826 BGB nicht erfüllt ist.

BGH – Urteil, IX ZR 293/00 vom 07.03.2002

Bestreitet der Gläubiger, dem der Schuldner am letzten Tag der vereinbarten Frist in Höhe des geschuldeten Betrages einen Scheck übersandt hat, wahrheitswidrig dessen Eingang und läßt der Schuldner deshalb den Scheck sperren, darf sich der Gläubiger nicht darauf berufen, der Schuldner habe die Frist versäumt, wenn der Scheck bei unverzüglicher Vorlage eingelöst worden wäre.

Nimmt der Schuldner eine Leistungshandlung vor, obwohl er weiß, daß er berechtigt wäre, sie zu verweigern, verzichtet er damit in der Regel nicht auf die Erhebung der Einrede für den Fall, daß der mit der Handlung bezweckte Erfolg nicht eintritt.

Hat der Gläubiger auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß verzichtet, können die Beteiligten dessen Aufhebung beim Vollstreckungsgericht beantragen.

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 15 WF 441/06 vom 07.05.2007

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, II-3 UF 226/05 vom 30.03.2006


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