1. Zu den Umständen des Einzelfalles, nach denen sich beurteilt, ob eine ursprüngliche Haustürsituation in relevanter Weise fortwirkt, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärungen in den Geschäftsräumen der Bank abgibt, rechnet neben dem Zeitablauf und einer bereits eingetretenen Bindung an das zu finanzierende Geschäft insbesondere auch das zwischenzeitliche Verhalten des Verbrauchers.
2. Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Vertrages, mit dem der renditeorientierte Erwerber eine neue oder zu sanierende Immobilie in Zeiten erhöhter steuerlicher Abschreibungsmöglichkeiten gekauft hat, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, den dem Kaufpreis gegenüber zu stellenden Verkehrswert maßgeblich nach der Vergleichswertmethode - durch Vergleich mit den von anderen Erwerbern vergleichbarer Objekte seinerzeit durchschnittlich gezahlten Kaufpreisen - zu ermitteln. Der "Teilmarkt" für steuersparmotivierte Ersterwerbsfälle ist dabei nicht außer Betracht zu lassen.
1. Ein Verweisungsbeschluss, der auf fehlerhafter Erfassung des Klagebegehrens beruht, ist nicht bindend gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO.
2. Im Konkurrenzfall der beiden ausschließlichen Gerichtsstände des § 797 Abs. 5 ZPO und § 800 Abs. 3 ZPO geht der dingliche Gerichtsstand des § 800 Abs. 3 ZPO vor. Das gilt auch bezüglich eines zugleich streitgegenständlichen persönlichen Anspruchs.
Für die Vollstreckungsabwehrklage gegenüber einer gegen den jeweiligen Eigentümer vollstreckbaren Urkunde, in der sich der Schuldner auch persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, ist auch dann der dingliche Gerichtsstand maßgeblich, wenn wegen des dinglichen und persönlichen Anspruchs geklagt wird.