Macht der Kläger mit einer auf einen Teil des titulierten Betrages beschränkten Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Vollstreckungsbescheid nur Einwendungen geltend, die die Wertgrenze für die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht überschreiten, so ist nach § 796 Abs. 3 ZPO das Amtsgericht auch dann ausschließlich zuständig (§ 802 ZPO), wenn der Vollstreckungsbescheid nominal auf einen die Wertgrenze übersteigenden Betrag lautet