Vergibt der Geschäftsführer einer Immobilienfonds GbR (Bauherrenmodell) außerhalb des Generalübernehmervertrages Aufträge an mit ihm verbundene Firmen (hier: an eine KG, deren einziger Kommanditist sowie einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär GmbH er war) zu weit überhöhten Preisen, kommt eine Nichtigkeit des Auftrags wegen kollusiven Zusammenwirkens zum Nachteil der GbR in Betracht, auch wenn der im Prospekt der Wohnanlage kalkulierte Endpreis für die Errichtung insgesamt nicht überschritten wird.