Die Schuldnerin eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsgebots, das im Kern untersagt, den Kunden zu einem vertragswidrigen Verhalten gegenüber seiner Kfz-Versicherung anzustiften, hat es auch zu unterlassen, Werbung mit einem Erlass der Selbstbeteiligung zu Lasten des Versicherung zu tätigen.
Wird die Verurteilung zur Bucheinsicht gemäß § 87 c Abs. 1 HGB entsprechend dem Gesetzeswortlaut tituliert und wählt der Unternehmer die Einsichtnahme durch den Handelsvertreter, dann ist damit zugleich ausgesprochen, dass dieser sich eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchsachverständigen bei der Einsichtnahme bedienen darf, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Titel angeordnet ist.
Offenkundig (§ 291 ZPO) ist eine Tatsache, wenn sie allgemeinkundig oder jedenfalls gerichtskundig ist (Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 291 Rn. 1 und 2).
Ersteres setzt voraus, dass sie Tatsache einem beliebig großen Personenkreis bekannt ist oder von jedermann ohne besonderes Fachwissen auf einfache Weise, etwa anhand allgemein zugänglicher Publikationen zur Kenntnis genommen werden kann (MK-Prütting, ZPO, § 291 Rn. 7; Musielak-Huber, ZPO, § 291 Rn. 1; Stein-Jonas-Leipold, a. a. O., § 291 Rn. 2). Dies ist bei der Bestallung eines Konkursverwalters auch dann nicht der Fall, wenn sie im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde. Bei dem Bundesanzeiger handelt es sich weder um eine Zeitschrift, deren Inhalt in das allgemeine Bewusstsein zu dringen pflegt, noch um ein Nachschlagewerk, in dem eine bestimmte Bekanntmachung auf einfache Weise aufzufinden ist.
1. Im Fall der Auflösung und Abwicklung einer LPG erfolgt die Vermögensaufteilung zwar nach dem Maßstab des § 44 Abs. 1 LwAnpG (vgl. BGH, Beschl. v. 01.07.1994, Az: BLw 103/93, AgrarR 1994, 365, 366), nicht jedoch nach der Liquidationseröffnungsbilanz (§§ 89, 33 Abs. 1 GenG), die der Liquidator sofort bei Beginn der Liquidation aufzustellen hat, sondern nach dem Eigenkapital, das nach Tilgung oder Deckung aller Schulden übrig bleibt.
2. Steht die Höhe des verteilbaren Eigenkapitals noch nicht fest, weil die Liquidation noch nicht abgeschlossen ist, so kann nicht verbindlich festgestellt werden, ob und in welcher Höhe Abfindungsansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 LwAnpG berücksichtigt werden können.
3. Deshalb kann weder ein bestimmter Zahlungsanspruch des Mitglieds errechnet werden, noch kann eine Gesamtquote seiner Beteiligung bestimmt werden, denn auch diese Quote hängt von der Höhe des Kapitals ab. Möglich ist es daher nur, die Ansprüche bzw. Quoten zu berechnen, mit denen das Mitglied in den einzelnen Stufen an einer - möglicherweise - auf die Gesamtansprüche der jeweiligen Stufe zu verteilenden Vermögensmasse zu beteiligen sein wird.
Ein Urteil, das auf die Vorlage von Löschungsbewilligungen von Gläubigern eingetragener Grundpfandrechte gerichtet ist, kann weder nach § 887 ZPO noch nach § 888 ZPO vollstreckt werden.