Erfolgt eine Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren gem. §§ 645 ff., 655 ZPO, dann kann der Unterhaltspflichtige ohne Darlegung einer wesentlichen Änderung iSd § 323 ZPO Abänderungsklage gem. §§ 654, 656 ZPO erheben.
2.)
Der Unterhaltsverpflichtete wird von seiner unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern aus erster Ehe nicht ohne weiteres dadurch frei, dass er in der neuen Ehe allein die Haushaltsführung übernehmen will.
1. Welche Bedeutung dem Anerkenntnis einer Unterhaltsverpflichtung in einer Jugendamtsurkunde zukommt, hängt entscheidend davon ab, wie der Gläubiger (oder dessen Vertreter) die Erklärung - auch unter Berücksichtigung ihm bekannter Begleitumstände - verstehen muss.
2. Da redlicherweise kein Unterhaltsgläubiger annehmen kann, der Unterhaltsschuldner wolle die Verpflichtung eingehen, unabhängig von künftigen Änderungen der für den Unterhaltsanspruch wesentlichen Umstände und unabhängig von der Richtigkeit der wesentlichen Vorstellungen, die er bei Eingehung der Verpflichtung hatte, sind die Regelungen des § 313 Absätze 1 und 2 BGB zumindest entsprechend anwendbar.
3. Ist der Unterhaltsschuldner für den Gläubiger erkennbar der Auffassung, dass er den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit noch nachträglich erheben könne, so kann der Unterhaltsschuldner diesen Einwand noch nach der Errichtung der Jugendamtsurkunde mit der Abänderungsklage geltend machen.
Gegen Beschlüsse, mit denen statische Leistungen in dynamische Leistung umgestellt werden und zugleich der Betrag des anzurechnenden Kindergeldes geändert wird, können nur die in § 655 Abs. 3 ZPO genannten Einwendungen erhoben werden. Im Übrigen ist auf die Klage nach § 656 ZPO zu verweisen. (Anmerkung: so auch OLG Naumburg 3 WF 58/02 vom 4.7.2002)
§ 2 des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes (Art. 4 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 02.11.2000) verstößt insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 GG), als er eine Anpassung von Unterhaltstiteln, die bisher auf nicht mehr als 100 % des Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kindergeldes lauteten, im Vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO ermöglicht.
Im vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO in Verbindung mit Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Abänderung des Kindesunterhaltsrechts können nur solche vollstreckbaren Unterhaltstitel geändert werden, in denen der Betrag der nach §§ 1612b, 1612c BGB genau festgelegt ist.
1. § 1612 b Abs. 5 BGB in der seit 01.01.2001 gültigen Fassung ist nicht verfassungswidrig.
2. § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz in Verbindung mit § 655 ZPO ist nicht verfassungswidrig, soweit das Vereinfachte Verfahren nach diesen Bestimmungen sich auf Unterhaltstitel erstreckt, die auf mindestens 110 % des bei ihrer Errichtung maßgebenden Regelbedarfs oder Regelbetrages oder des jeweiligen Regelbetrages (abzüglich des anteiligen Kindergeldes) lauten.
Das anzurechnende Kindergeld ist als Betrag auszuweisen. Eine wie auch immer formulierte abstrakte Formulierung ist unzulässig, denn § 655 ZPO - ebenso Art. 5 § 3 KindUG - lassen eine Abänderung nur zu, wenn ein "Betrag" genannt ist.
Aus einem Tenor - auch im vereinfachten Verfahren - muss die Verpflichtung zweifelsfrei hervorgehen. Ist Grundlage einer Anpassung ein Versäumnisurteil, das im Tenor keine Angaben zur Rechtsfrage der anzuwendenden Regelbeträge (§§ 1 oder 2 RegelbetragsVO) enthält, kann dies einer Abänderung im vereinfachten Verfahren entgegenstehen.
Ein nach Datum befristeter Unerhaltstitel kann im vereinfachten Verfahren der Kindergeldanrechung nicht zu einem zeitlich unbefristeten Titel umgewandelt werden.