Wird Berufung gegen den Antrag auf das die Ehescheidung abweisend erstinstanzliche Urteil eingelegt und stehen zudem Folgesachen zur Entscheidung an, so ist § 629 b Abs. 1 S. 1 ZPO zu beachten. Das Berufungsgericht kann die Berufung zurückweisen, weil dem Ehescheidungsantrag nicht stattgegeben werden kann. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Berufungsverhandlung.
Ist dem Scheidungsantrag hiernach stattzugeben, ist das erstinstanzliche - abweisende - Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das FamG zurückzuverweisen, denn Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die Scheidung, nicht aber die - vom FamG konsequent - nicht entschiedene Folgesache.