Es fehlt an einer außergewöhnlichen Verzögerung, wenn die Folgesache (hier: Zugewinn) im Wesentlichen zeitgleich mit der Ehesache entscheidungsreif ist, dies insbesondere, wenn evtl. Einwände bei einer Verfahrensförderung von Amts wegen rechtzeitig hätten erledigt sein können.
Wer eine Folgesache im Verbund geltend macht, kann sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass die Scheidung dadurch hinausgezögert wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsteller selber durch sein dilatorisches Verhalten zu einer nicht unbeträchtlichen Verzögerung des Scheidungsverbundverfahrens beigetragen hat.
a) § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO (Abtrennung einer Unterhaltsfolgesache) ist zur Vermeidung eines Widerspruchs zu § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO einschränkend auszulegen.
b) Das Familiengericht hat eine nach § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO beantragte Abtrennung abzulehnen, wenn diese unter den Umständen des Falles nur dazu dienen kann, eine Vorabentscheidung über die Scheidung zu ermöglichen.
Dem gemäß § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestellten Antrag eines Ehegatten auf Abtrennung einer Sorgerechtsfolgesache ist grundsätzlich zu entsprechen. Bei Unterhaltsfolgesachen (§ 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO) ist einem Abtrennungsantrag dagegen nur dann stattzugeben, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen elterlicher Sorge und Kindesunterhalt bzw. Betreuungsunterhalt besteht, der eine Vorabentscheidung über den Unterhalt erfordert. Ohne einen solchen Zusammenhang ist der den Unterhalt betreffende Abtrennungsantrag von dem Zweck des § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht gedeckt und läuft dem Schutzzweck des Scheidungsverbundes und § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO zuwider.
Die Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens vor der Einkommensangleichung setzt voraus, dass aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht auf Grund des Versorgungsausgleichs Leistungen zu erbringen oder zu kürzen sind. Eine vertraglich beabsichtigte Vereinbarung über einen Ausschluss ist kein Grund für eine Aufnahme (zur Vereinbarung zur Vermeidung bzw. Aufhebung der Aussetzung vgl. BGH Beschl. v. 5.9.2001 Az. XII ZB 28/97 und XII ZB 38/97 = FamRZ 2001, 17019).
Ob eine unzumutbare Härte im Sinne von § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO vorliegt, ist aus Sicht der Eheleute zu beurteilen; wenden sich beide Ehegatten gegen eine Abtrennung von Folgesachen, darf das Familiengericht die subjektiven Empfindungen der Eheleute nicht durch seine eigenen ersetzen.
Die Nichtabtrennung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverbund ist anfechtbar; die Abtrennung kann vom Senat angeordnet werden.
(Anmerkung: Diese Rechtsauffassung wird vom 1. und 2. Familiensenat nicht geteilt, vgl. 3 WF 114/96 in OLG-R 1997, 69; 8 UF 209/99 in OLG-R 2000, 360; 8 UF 245/99 in FamRZ 2001, 430. Der 3. Familiensenat hat diese Rechtsprechung nicht erwähnt.)
1. a) Als Richtschnur für eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs gilt eine Verfahrensdauer von über zwei Jahren ab Rechtshängigkeit.
b) Die Verfahrensdauer bestimmt sich allein nach der tatsächlichen Anhängigkeit unter Berücksichtigung auch der Dauer des Berufungsverfahrens und unabhängig eines Ruhens oder einer Aussetzung des Verfahrens oder einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags.
2. Ein weitere Aufschub des Scheidungsausspruchs wegen gleichzeitiger Entscheidung über die Folgesache nachehelicher Ehegattenunterhalt beinhaltet regelmäßig dann eine unzumutbare Härte für den Antragsteller im Scheidungsverfahren, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass er keinen oder jedenfalls wesentlich weniger nachehelichen Unterhalt schuldet als für die Trennungszeit tituliert.