Ob eine unzumutbare Härte im Sinne von § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO vorliegt, ist aus Sicht der Eheleute zu beurteilen; wenden sich beide Ehegatten gegen eine Abtrennung von Folgesachen, darf das Familiengericht die subjektiven Empfindungen der Eheleute nicht durch seine eigenen ersetzen.
Die Nichtabtrennung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverbund ist anfechtbar; die Abtrennung kann vom Senat angeordnet werden.
(Anmerkung: Diese Rechtsauffassung wird vom 1. und 2. Familiensenat nicht geteilt, vgl. 3 WF 114/96 in OLG-R 1997, 69; 8 UF 209/99 in OLG-R 2000, 360; 8 UF 245/99 in FamRZ 2001, 430. Der 3. Familiensenat hat diese Rechtsprechung nicht erwähnt.)