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JuraForum.deUrteileVorschriftenZZPO§ 626 Abs. 1 ZPO 

Entscheidungen zu "§ 626 Abs. 1 ZPO"

Übersicht

BGH – Beschluss, XII ZB 165/06 vom 28.02.2007

a) Wurde eine Folgesache auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund zurückgenommen, ist die Kostenentscheidung der Ehesache, soweit sie auf der Rücknahme beruht, nach § 269 Abs. 5 ZPO isoliert mit der Beschwerde anfechtbar.

b) Das Beschwerdegericht kann die Ermessensentscheidung nach § 93 a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur auf Ermessensfehler überprüfen und darf ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen nicht durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzen.

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 8 WF 92/05 vom 04.08.2005

Verstirbt während des Scheidungsverfahrens eine anwaltlich vertretene Partei, wird das Verfahren nicht unterbrochen. Der Überlebende kann die Hauptsache für erledigt erklären oder - wenn er der Antragsteller ist - den Scheidungsantrag zurücknehmen. Nimmt der Überlebende den Scheidungsantrag zurück, ist nach den Vorschriften über die Rücknahme über die Kosten zu entscheiden. Im Rahmen der nach § 269 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Billigkeitsprüfung ist für eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht u.a. von Bedeutung, ob der Überlebende Alleinerbe geworden ist - dann wäre jede Kostenentscheidung entbehrlich. Auch § 1933 BGB kann für die Kostenentscheidung Bedeutung haben.

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