a) Wurde eine Folgesache auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund zurückgenommen, ist die Kostenentscheidung der Ehesache, soweit sie auf der Rücknahme beruht, nach § 269 Abs. 5 ZPO isoliert mit der Beschwerde anfechtbar.
b) Das Beschwerdegericht kann die Ermessensentscheidung nach § 93 a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur auf Ermessensfehler überprüfen und darf ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen nicht durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzen.
Verstirbt während des Scheidungsverfahrens eine anwaltlich vertretene Partei, wird das Verfahren nicht unterbrochen. Der Überlebende kann die Hauptsache für erledigt erklären oder - wenn er der Antragsteller ist - den Scheidungsantrag zurücknehmen. Nimmt der Überlebende den Scheidungsantrag zurück, ist nach den Vorschriften über die Rücknahme über die Kosten zu entscheiden. Im Rahmen der nach § 269 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Billigkeitsprüfung ist für eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht u.a. von Bedeutung, ob der Überlebende Alleinerbe geworden ist - dann wäre jede Kostenentscheidung entbehrlich. Auch § 1933 BGB kann für die Kostenentscheidung Bedeutung haben.