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Entscheidungen zu "§ 620 Satz 2 ZPO"

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OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 5 WF 2/08 vom 22.01.2008

Hat das Erstgericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach einer mündlichen Verhandlung weitere Ermittlungen veranlasst, so ist die danach im schriftlichen Verfahren erlassene Entscheidung nicht mehr aufgrund mündlicher Verhandlung i.S.d. § 620c Satz 1 ZPO ergangen.

Die Entscheidung in einem solchen "gemischt mündlichschriftlichen Verfahren" ist nach § 620c Satz 2 ZPO unanfechtbar, die hiergegen eingelegte Beschwerde nicht statthaft.

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