Hat das Erstgericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach einer mündlichen Verhandlung weitere Ermittlungen veranlasst, so ist die danach im schriftlichen Verfahren erlassene Entscheidung nicht mehr aufgrund mündlicher Verhandlung i.S.d. § 620c Satz 1 ZPO ergangen.
Die Entscheidung in einem solchen "gemischt mündlichschriftlichen Verfahren" ist nach § 620c Satz 2 ZPO unanfechtbar, die hiergegen eingelegte Beschwerde nicht statthaft.