1. Der Übergang vom Vorbehaltsverfahren in das Nachverfahren vollzieht sich auch bei nachfolgendem Nichtbetreiben des Rechtsstreits mit dem Erlass des Vorbehaltsurteils. Ein anschließender Verzicht des Beklagten auf die Durchführung des Nachverfahrens beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht.
2. Ein erst im Nachverfahren erklärtes Anerkenntnis ist kein sofortiges im Sinne des § 93 ZPO.