Von der in einem Prozessvergleich enthaltenen Kostenregelung sind in Ermangelung im Vergleichstext enthaltener, entgegenstehender Umstände grundsätzlich solche Kosten nicht umfasst, über die bereits rechtskräftig entschieden ist. Eine Beweisaufnahme zum von den Parteien über den Wortlaut hinaus gewollten Inhalt der vergleichsweisen Kostenregelung findet im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statt.
Von der in einem Prozessvergleich enthaltenen Kostenregelung sind in Ermangelung im Vergleichstext enthaltener, entgegenstehender Umstände grundsätzlich solche Kosten nicht umfasst, über die bereits rechtskräftig entschieden ist. Eine Beweisaufnahme zum von den Parteien über den Wortlaut hinaus gewollten Inhalt der vergleichsweisen Kostenregelung findet im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statt.
Erklärt der zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilte Schuldner, die dem Gläubiger überreichten Unterlagen seien vollständig und läßt sich die Unvollständigkeit nicht feststellen, ist die Anordnung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO nicht gerechtfertigt.