Gegen die Ablehnung einer neuen Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen gemäß § 412 ZPO ist im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.
1) Ist ein Nichtabhilfebeschluss im Beschwerdeverfahren fehlerhaft allein von der Vorsitzenden statt von der Kammer erlassen (hier: Verfahren nach § 17 a GVG) zwingt das nicht zur Zurückverweisung.
2) Pensionskassen sind keine Sozialeinrichtungen i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, wenn sie nicht nur bestimmten Mitgliedsunternehmen offenstehen, sondern unbeschränkt Versicherungleistungen anbieten.
1. In der Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozeßgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts ist kein konkludenter Verzicht auf die Mehrkostenerstattung zu sehen.
2. Der Aufhebung einer Einschränkung der Beiordnung steht gem. §§ 572, 528 Satz 2 ZPO analog nicht entgegen, dass das Gericht möglicherweise den Rechtsanwalt nicht hätte beiordnen dürfen.
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, die ohne vorherige Erteilung einer Vollstreckungsklausel erfolgt ist, führt nicht zur Nichtigkeit des Vollstreckungsbeschlusses. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann im Beschwerdeverfahren mit Wirkung ex tunc nachgeholt werden.
1) Das Arbeitsgericht hat im Verfahren der nachträglichen Zulassung bei einer sofortigen Beschwerde durch Beschluss der Kammer, die nicht in derselben Besetzung entscheiden muss, eine Abhilfeentscheidung zu treffen.
2) Die Vorschriften des KSchG über die fristgebundene Klageerhebung sind auch auf Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern eine Ausschussverhandlung nach § 111 Abs. 2 ArbGG nicht stattfinden muss.
3) Ein Auszubildender muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
4) Eine schuldhafte Versäumung der Klagefrist liegt vor, wenn die klägerischen Prozessbevollmächtigten trotz eines innerhalb der Dreiwochenfrist erhaltenen Hinweises der für das Ausbildungsverhältnis zuständigen Landwirtschaftskammer über das Nichtbestehen eines Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG keine Klage erheben, sondern zusätzliche Auskünfte der örtlichen Industrie- und Handelskammer einholen.
1. Das Landgericht handelt verfahrensfehlerhaft, wenn es in einem WEG-Verfahren nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde das Amtsgericht veranlasst, zunächst ein Abhilfeverfahren durchzuführen.
2. Wird ein Breitbandkabelanschluss auf Veranlassung und auf Kosten eines einzelnen Wohnungseigentümers installiert, so sind die übrigen Wohnungseigentümer verpflichtet, von ihren Mietern am Verteilerkasten eigenmächtig angebrachte Kabel zur Nutzung des Anschlusses zu trennen, und zwar unabhängig davon, ob der Anschluss zum Sondereigentum des installierenden Wohnungseigentümers oder aber zum Gemeinschaftseigentum gehört.
3. Ist in der Teilungserklärung bestimmt, dass Werbeschriften an der gesamten Fassade angebracht werden können, aber nicht die freie Sicht aus den Fenstern nach vorn behindern dürfen, so kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass an Fenstern der Eigentumsanlage angebrachte störende Werbefolien entfernt werden, auch wenn die Sicht aus den Fenstern seiner Wohnung durch die Werbung nicht beeinträchtigt wird; der vermietende Eigentümer ist beseitigungspflichtig, wenn dessen Mieter die Werbeschriften angebracht hat.
1. Bei der Ermessensentscheidung, ob gegen eine zum Verhandlungstermin geladene, aber nicht erschienene Partei Ordnungsgeld festgesetzt werden soll, mag neben anderen Gesichtspunkten unter Umständen auch zu berücksichtigen sein, ob das Nichterscheinen der Partei einen neuen Verhandlungstermin erforderlich macht und damit den Prozess verzögert. Es kann aber auf den Aspekt der Verfahrensverzögerung nicht alleinentscheidend ankommen.
2. Im Beschwerdeverfahren - hier über Ordnungsmittel - hat keine Kostenentscheidung zu erfolgen, wenn in der angefochtenen Entscheidung selbst über Kosten nicht entschieden werden durfte, weil die Kosten der angefochtenen Entscheidung im laufenden Verfahren entstehen und daher zur Hauptsache gehören.
Ein Nichtabhilfebeschluss nach § 572 ZPO erfordert es, dass die Beschwerdefrist (hier bei § 127 ZPO) abgelaufen ist. Dies insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer eine - weitere - Begründung angekündigt hat (so auch: 8 WF 149/05 vom 25.8.2005).
Das Verschlechterungsverbot hindert das Beschwerdegericht nicht, bei Feststellung der angemessenen Vergütung im Einzelfall Zu- und Abschläge zum Nachteil des Beschwerdeführers anders zu bemessen als das Insolvenzgericht, soweit es den Vergütungssatz insgesamt nicht zu seinem Nachteil ändert (Ergänzung zu BGH WM 2003, 1874).
Das Beschwerdegericht muß eine Entscheidung der ersten Instanz aufheben und die Sache zur erneuten Behandlung durch diese zurückverweisen, wenn statt des funktionell zuständigen Richters der Rechtspfleger entschieden hat. Unterläßt es dies, hat das Rechtsbeschwerdegericht die Aufhebung und Zurückverweisung in die erste Instanz nachzuholen.
§ 143 Abs. 5 PatG (jetzt: § 143 Abs. 3 PatG) in der Fassung von Art 7 Ziffer 36 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezemberg 2001 erfaßt auch laufende Verfahren, die vor dem 1. Januar 2001 begonnen haben und nach diesem Zeitpunkt in der Instanz beendet worden sind. Auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gebühren des Patentanwalts kommt es nicht an.
1. Zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch ist nicht die Kammer in voller Besetzung, sondern gem. §§ 45 Abs. 1, 348 Abs. 1 S 1 ZPO allein der geschäftsplanmäßige Vertreter des abgelehnten Einzelrichters berufen.
2. Ein Richter setzt sich grundsätzlich dem Anschein der Befangenheit aus, wenn er gegen eine Partei Strafanzeige erstattet und die Akten der Staatsanwaltschaft zuleitet, ohne dieser Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem entsprechenden Vortrag des Prozessgegners zu gewähren.
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist in einer Angelegenheit ihrer ausschließlichen Zuständigkeit gemäß § 2 ArbGG - hier Schadensersatzansprüche aus einem Ausbildungsverhältnis - auch dann gegeben, wenn es sich um eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen vom Amtsgericht erlassenen Vollstreckungsbescheid handelt.
1. Auch nach der Neuregelung des Beschwerdeverfahrens im Zivilprozessrecht ist das Gericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht befugt, einer Beschwerde gegen eine Verfügung, die der sofortigen Beschwerde unterliegt, abzuhelfen.
2. Ein Eigentümerbeschluss, der die Fälligkeit einer Sonderumlage von der Vorlage einer Bankbestätigung durch alle Wohnungseigentümer abhängig macht, ist nichtig, wenn aus dem Beschlusstext und den sonstigen Feststellungen in der Niederschrift nicht erkennbar ist, was die Bank bestätigen soll.
Zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht der Einzelrichter des Beschwerdegerichts berufen, sofern die Nichtabhilfeentscheidung nicht vom Rechtspfleger des Landgerichts, sondern von einer Kammer dieses Gerichts in voller Besetzung getroffen wurde.
1. Zur Entscheidung über Ablehnungsgesuch gegen einen Richter am Landgericht ist auch dann die Kammer in voller Besetzung berufen, wenn der Einzelrichter in der Hauptsache allein zur Entscheidung berufen wäre.
2. Hat über das Befangenheitsgesuch fälschlicherweise der Einzelrichter des Landgerichts entschieden und wird gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt, ist diese Entscheidung durch den Einzelrichter des Oberlandesgerichts aufzuheben und an das Landgericht zur anderweitigen Entscheidung zurückzuverweisen; denn die fehlerhafte Besetzung des Landgerichts wirkt sich auch auf die Besetzung des Senats im Beschwerdeverfahren und damit auf den gesetzlichen Richter des Beschwerdegerichts aus.
3. Der ZPO ist nicht zu entnehmen, dass der Senat in voller Besetzung zwecks Entscheidung in der Sache an die Stelle des gemäß § 568 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung berufenen Einzelrichters treten dürfte, wenn die Entscheidung des Landgerichts durch die Kammer hätte ergehen müssen und dies zu einer Zuständigkeit des Senats in voller Besetzung geführt hätte. Dies hat auch dann zu gelten, wenn der Senat kraft Sachzusammenhangs auch für eine neuerliche Beschwerde in der Sache zuständig wäre, wenn nicht sicher absehbar ist, dass nach der Geschäftsverteilung des Senats dieselben Senatsmitglieder zur Entscheidung auch über die neue Beschwerde berufen wären.
1. Gegen den Beschluss über die Ablehnung des Sachverständigen im Spruchverfahren ist die sofortige Beschwerde nach § 406 Abs. 5 ZPO statthaft. Auf das Beschwerdeverfahren sind die Vorschriften des FGG anzuwenden.
2. Die Beschwerdeschrift muss nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. § 12 SpruchG betrifft die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung des Sachverständigen nicht.
3. Das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, kann der sofortigen Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend § 572 Abs. 1 ZPO abhelfen.
4. Einen Verfahrensbeteiligten trifft keine Pflicht, ohne Anlass nach Umständen zu forschen, die eine Befangenheit des Sachverständigen begründen könnten.
Gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO ist auf der Grundlage der seit 01.01.2002 geltenden ZPO die befristete Beschwerde nach § 793 ZPO uneingeschränkt statthaft; für eine analoge Anwendung des § 707 Abs. 2 ZPO ist kein Raum mehr (gegen OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 140ff).
Die inhaltliche Überprüfung der Ermessensentscheidung beschränkt sich aber darauf, ob die Voraussetzungen des § 769 ZPO verkannt worden sind.
Gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO ist auf der Grundlage der seit 01.01.2002 geltenden ZPO die befristete Beschwerde nach § 793 ZPO uneingeschränkt statthaft; für eine analoge Anwendung des § 707 Abs. 2 ZPO ist kein Raum mehr (gegen OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 140ff).
Die inhaltliche Überprüfung der Ermessensentscheidung beschränkt sich aber darauf, ob die Voraussetzungen des § 769 ZPO verkannt worden sind.
Gegen eine Entscheidung des Landgerichts als Berufungsgericht über die Aussetzung des Rechtsstreits ist die Rechtsbeschwerde der allein statthafte Rechtsbehelf. Hat das Landgericht als Berufungsgericht einen Rechtsbehelf in unstatthafter Weise als sofortige Beschwerde ausgelegt, der Beschwerdeentscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt, ist die Nichtabhilfeentscheidung vom Oberlandesgericht aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Schweigen der Entscheidung eines Berufungsgerichts über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nur dann mit deren Nichtzulassung gleichbedeutend, wenn das Berufungsgericht sich bewusst war, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der allein statthafte Rechtsbehelf ist und sein Schweigen als Nichtzulassung zu verstehen ist.
1. Ein Beschluss, mit welchem einer sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen wird, bedarf der Begründung. Erforderlich ist in der Regel eine eingehende Auseinandersetzung mit neu vorgebrachten Gründen der Beschwerde.
2. Schwierige Rechtsfragen sind grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden.
1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der Parteien nach Existentwerden des Kostenfestsetzungsbeschlusses führt nicht zur Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 240 ZPO.
2. Das Kostenfestsetzungsverfahren nach 104 ZPO ist mit Herausgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses in das Postauslauffach der Geschäftsstelle beendet; das gesetzlich vorgeschriebene Prüfungsverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG, 572 Abs. 1 ZPO ist dem Beschwerdeverfahren und nicht dem erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsverfahren zuzuordnen.
Entscheidet der Einzelrichter anstelle der funktionell zuständigen Kammer, bedeutet dieses einen Verfahrensfehler, der im Beschwerdeverfahren zur Zurückverweisung zwingt.
1.) Wird den Anträgen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht oder nur teilweise entsprochen, so muss der Rechtspfleger die Absetzungen nachvollziehbar begründen.
2.) Über Rechtsbehelfe ist einheitlich zu entscheiden, da andernfalls einander widersprechende Entscheidungen nicht auszuschließen sind.
Hat der Rechtspfleger die bewilligte Prozesskostenhilfe widerrufen, ist hiergegen die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig (Monatsfrist), über deren Abhilfe oder Nichtabhilfe der Rechtspfleger, nicht der Abteilungsrichter zu befinden und ggf. bei Nichtabhilfe dem Rechtsmittelgericht vorzulegen hat.