Im Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz (§ 126 InsO) kann das Rechtsbeschwerdegericht entsprechend § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Arbeitsgerichts zurückverweisen. Eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht ist ausgeschlossen.
Haben die Betriebspartner einen Interessenausgleich nach § 125 InsO abgeschlossen, so ist ein späteres Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz nach § 126 InsO gleichwohl zulässig, wenn wegen einer weiteren Betriebsänderung ein Interessenausgleich nicht zustande kommt.
Aktenzeichen: 2 ABR 30/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat
Beschluß vom 20. Januar 2000
- 2 ABR 30/99 -
I. Arbeitsgericht Herford
Beschluß vom 10. Juni 1999
- 1 BV 11/99 -
Zu den Voraussetzungen einer Pachtzinsanpassung (Ergänzung zu BGHZ 134, 158 ff).
ZPO § 565 Abs. 1 Satz 2; LwVG § 9
In sog. echten Streitverfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen findet § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechende Anwendung.
BGH, Beschl. v. 5. März 1999 - BLw 53/98 -
OLG Oldenburg
AG Cloppenburg