Ein erstinstanzliches Urteil unterliegt nicht allein deshalb der Aufhebung, weil es der beschwerten Partei nicht innerhalb von fünf Monaten, gerechnet von der Verkündung an, zugestellt worden ist.
a) Das Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter ( § 527 Abs. 4 ZPO) bewirkt allein, dass anstelle des Kollegiums ein Einzelrichter gesetzlicher Richter sein kann. Es hat aber nicht zur Folge, dass der Einzelrichter, mit dessen Entscheidung die Parteien sich einverstanden erklären, allein deswegen als gesetzlicher Richter anzusehen ist. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist unverzichtbar.
b) Zum Begriff des gesetzlichen Richters gehört, dass die Zuteilung der Sachen sich nach allgemeinen Merkmalen richtet. Daran fehlt es, wenn durch eine Änderung der internen Geschäftsverteilung eines überbesetzten Spruchkörpers mehrere bereits anhängige Sachen in einer Weise auf andere Richter verteilt werden, die keine abstraktgenerellen Kriterien für die jeweiligen Zuteilungen erkennen lässt.
1. Die Niederlegung eines vollständigen Urteils fast sechs Monate nach Verkündung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO dar (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az.: XII ZR 270/02, NJW-RR 2004, 1439).
2. Die Ursächlichkeit einer solchen Rechtsverletzung ist auch für ein erstinstanzliches Urteil gemäß § 547 Nr. 6 ZPO unwiderleglich zu vermuten, weil diese Vorschrift im Berufungsrecht anwendbar ist (entgegen Kammergericht Berlin, Urteil vom 17.10.2005, Az.: 12 U 173/02, OLGR-NL 2006, 185-186; Beschluss vom 10.07.2006, Az.: 12 U 217/05, JURIS).
3. Auch ein Rechtsfehler im Sinne der §§ 546, 547 ZPO zwingt das Berufungsgericht nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils. Vielmehr ist das Gericht berechtigt, in der Sache selbst die notwendigen Beweise zu erheben und zu entscheiden (§ 538 Abs. 1 ZPO).
Nur der beigeordnete Verteidigen kann die Erstattung seiner Gebühren aus der Staatskasse verlangen. Eine gebührenrechtliche Rückwirkung der Beiordnung auf verbundene Verfahren, in denen ein Pflichtverteidiger zuvor nicht bestellt war, bedarf einer ausdrücklichen Entscheidung des erkennenden Gerichts.
Die Begründung einer Berufung gegen ein bis zum Ablauf der Fünf-Monats-Frist noch nicht zugestelltes Urteil darf sich darauf beschränken, eben dies als prozessordnungswidrig zu rügen. Wenn schon durch eine derartige Rechtsmittelschrift die Zulassungsvoraussetzungen der Berufung erfüllt sind, sind weitere Rechtsmittel der Partei gegen dasselbe Urteil gegenstandslos. Eine Änderung von Berufungsanträgen nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist ist nur im Rahmen der vorhandenen Berufungsbegründung zulässig, also nur soweit dafür keine neuen Gründe nachgeschoben werden müssen. Eine nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist durch das Gericht gewährte Fristverlängerung ist unwirksam.
Die ZPO sieht für das Berufungsverfahren - anders als in § 547 ZPO für die Revision - keine absoluten Berufungsgründe vor. Selbst wenn das angefochtene Urteil in vollständiger Fassung prozessordnungswidrig erst später als 5 Monate nach seiner Verkündung zugestellt wird (wesentlicher Verfahrensmangel), kann der Rechtsstreit nicht allein deshalb an das Erstgericht zurückgewiesen werden, weil die Entscheidung nicht darauf beruht (BGH NJW-RR 2004, 361). Die Prozessführungsbefugnis des Hausverwalters zur Einziehung von Mieten aufgrund einer Ermächtigung des Vermieters (gewillkürte Prozesstandschaft) erfordert ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Verwalters. Dieses liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Verwalters beeinflusst. Dies ist nicht schon deshalb der Fall, weil der Vermieter den Verwalter bevollmächtigt hat, ihn gegenüber den Mietern zu vertreten oder er dem Verwalter zu ordnungsgemäßer Verwaltung und Rechenschaft verpflichtet ist.
1. Die Anhörung aller Beteiligter nach § 156 Abs. 1 Satz 2 KostO ist eine Mussvorschrift. Im Fall der völligen Nichtbeteiligung der Kostenschuldner am landgerichtlichen Anweisungsbeschwerdeverfahren liegt ein absoluter Beschwerdegrund vor im Sinn von § 547 Nr. 5 ZPO n.F., der auf weitere Beschwerde zur Aufhebung und Zurückverweisung führt. Der absolute Beschwerdegrund ist von Amts wegen auch auf die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten zu berücksichtigen, dessen rechtliches Gehör nicht verletzt wurde.
2. Eine im Beschwerdeverfahren berichtigte Kostenrechnung kann nur dann Grundlage des Verfahren nach § 156 KostO sein, wenn die Kostenberechnung formell ordnungsgemäß entsprechend § 154 KostO ist, also auch die Angabe des in Anspruch genommenen Kostenschuldners enthält.
Hat das Landgericht über Gegenforderungen des Beklagten ausdrücklich durch Aufrechnung entschieden, darf die Beschwer nicht mit der Begründung verneint werden, es liege ein Abrechnungsverhältnis vor.
a) Im Rahmen einer Revision gemäß § 547 ZPO hat das Revisionsgericht den für die Zulässigkeit der Berufung maßgebenden Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht selbständig zu würdigen und aufgrund des Beweisergebnisses unabhängig von der Beurteilung des Oberlandesgerichts die relevanten Feststellungen zu treffen.
b) Zu den Anforderungen an den Beweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis gemäß § 212 a ZPO enthaltenen Angaben.
BGH, Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00 -
OLG Hamm
LG Münster
Weist das Rubrum einer Berufungsschrift eine männliche und weibliche Partei aus, dann bezieht sich die Berufung auf beide, auch wenn es heißt, daß die Berufung namens "des Berufungsklägers" eingelegt werde.
a) Die Partei, deren unselbständige Anschlußberufung wegen der Verwerfung der Berufung des Gegners als unzulässig ihre Wirkung verliert (§ 522 Abs. 1 ZPO), kann die Revision nicht darauf stützen, die Berufung des Gegners a sei zulässig gewesen.
b) Die lediglich deklaratorische Feststellung der nach der Verwerfung der Berufung als unzulässig eintretenden Rechtsfolge der Wirkungslosigkeit der unselbständigen Anschlußberufung unterliegt keiner Anfechtung.
BGH, Urt. v. 14. Mai 1998 - III ZR 182/97 -
OLG Stuttgart
LG Stuttgart