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JuraForum.deUrteileVorschriftenZZPO§ 544 Abs. 1 S. 1 ZPO 

Entscheidungen zu "§ 544 Abs. 1 S. 1 ZPO"

Übersicht

BGH – Beschluss, IX ZR 235/08 vom 22.01.2009

Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Wenn diese als nur zu gering anzusehen sind, kann ein Abschlag von 75 Prozent des Nennwerts der Forderung angemessen sein.

OLG-NAUMBURG – Urteil, 1 U 34/02 vom 13.03.2003

1. Die Anforderungen an die berufsspezifischen Sorgfaltspflichten eines Arztes richten sich nicht nach dem Fachgebiet des behandelnden Arztes, sondern nach dem Fachgebiet, in das die vorgenommene Behandlung fällt. Zwar werden beide Fachgebiete regelmäßig übereinstimmen; dies trifft jedoch beispielsweise dann nicht zu, wenn ein Arzt eine Behandlung übernimmt, die überhaupt nicht in sein eigenes Fachgebiet fällt, oder wenn er eine interdisziplinäre Behandlung vornimmt.

2. Für die Zuordnung einer bestimmten ärztlichen Behandlung zu einem medizinischen Fachgebiet genügt regelmäßig der Rückgriff auf den Inhalt der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer des Landes (in der jeweils aktuellen Fassung; vgl. auch LSG Niedersachsen, Urteil vom 23. April 1997, L 5 Ka 89/95, zitiert nach Juris); insbesondere in Zweifelsfällen kann sich das Gericht jedoch auch sachverständiger Hilfe bedienen.

3. Jedenfalls vor schwer wiegenden Ablationen (d.h. Gewebsentfernungen) und vor Maßnahmen, die - wie hier die bewusste Opferung des Nervus hypoglossus links und des Nervus lingualis links - postoperativ Körperfunktion und Lebensführung des Patienten beeinträchtigen, muss die Diagnose, auf der der Eingriff beruht, vorab grundsätzlich gesichert sein.

OLG-NAUMBURG – Urteil, 1 U 28/02 vom 30.09.2002

1. Im Rahmen der Geltendmachung einer Honorarforderung liegt die Beweislast dafür, dass das Mandat ohne aufschiebende Bedingung (hier: Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung) erteilt worden ist, beim Rechtsanwalt.

2. Ein Mandant kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass eine aufschiebende Bedingung für die Auftragserteilung nicht eingetreten ist, wenn er in Kenntnis des endgültigen Nichteintretens dieser Bedingungen Leistungen des Rechtsanwalts in Anspruch nimmt, die Gebührentatbestände auslösen.

OLG-NAUMBURG – Urteil, 1 U 111/01 vom 25.03.2002

1. Die Leitlinien der AMWF haben unbeschadet ihrer wissenschaftlichen Fundierung derzeit lediglich Informationscharakter für die Ärzte selbst. Einer weiter gehenden Bedeutung, etwa als verbindlicher Handlungsanleitung für praktizierende Ärzte, steht zumindest derzeit die anhaltende Diskussion um ihre Legitimität als auch um ihre unterschiedliche Qualität (siehe Bemühungen um ihre schrittweise Implementierung nach den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin) und Aktualität (angesichts des teilweise rasanten Fortschritts in der medizinischen Wissenschaft und Praxis) entgegen.

2. Forensisch betrachtet sind die Leitlinien der AMWF wegen ihres abstrakten Regelungsgehalts grundsätzlich auch nicht geeignet, ein auf den individuellen Behandlungsfall gerichtetes Sachverständigengutachten zu ersetzen (Bestätigung des Urteils des Senats vom 19.12.2001, 1 U 46/01).

OLG-NAUMBURG – Urteil, 1 U 137/01 vom 25.03.2002

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der auch der Senat ausgeht, verletzt ein Vertrag über die Veräußerung einer Steuerberatungskanzlei (gleich gelagert einer Rechtsanwaltskanzlei bzw. einer Arztpraxis), in der sich der Veräußerer unbeschränkt zur Übergabe der Mandanten- (respektive Patienten-) Akten ohne vorherige Einwilligung der betroffenen Mandanten verpflichtet, deren informationelles Selbstbestimmungsrecht und die dem Veräußerer nach § 203 StGB auferlegte Schweigepflicht (vgl. zuletzt: BGH NJW 2001, 2462-2464 m.w.N.).

2. Dem steht die Bestimmung einer "treuhänderischen" Aktenübernahme unter Zusicherung einer "berufsüblichen Behandlung" nicht entgegen.

3. Die rechtliche Qualifizierung der Beklagten als Dritte i.S.v. § 203 Abs. 1 StGB steht nicht im Widerspruch dazu, dass ein Erwerber in denjenigen Fällen, in denen der Praxisübertragung beispielsweise die Begründung einer gemeinsamen Außen-Sozietät mit dem Veräußerer bzw. eine Einstellung als steuerberaterlicher Mitarbeiter bzw. der Abschluss von einzelnen Dienstverträgen voraus geht, nicht (mehr) als Dritter angesehen wird.

Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

Gesetze

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