Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts zum Versorgungsausgleich wird, auch wenn sie die Rechtsbeschwerde nicht zulässt, erst dann rechtskräftig, wenn die Rechtsbeschwerdefrist abgelaufen und binnen dieser Frist kein Rechtsmittel eingegangen ist (Festhaltung am Senatsurteil vom 15. November 1989 IVb ZR 3/89 FamRZ 1990, 283, 286 f.).
Ist gegen einen Beschluss des Familiensenats betreffend eine Beschwerde wegen der Regelung des Versorgungsausgleichs in dem Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ein Rechtsmittel nicht statthaft, weil der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und die Nichtzulassung der Beschwerde gemäß §§ 621 e Abs. 2 Nr. 2, 544 ZPO nach der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 9 EGZPO generell nicht anfechtbar ist, tritt die Rechtskraft des Beschlusses nicht erst mit Ablauf einer Rechtsbeschwerdefrist ein. Vielmehr wird dieser Beschluss bereits an dem Tag rechtskräftig, an dem er mit den vorformulierten Empfangsbekenntnissen abgesandt worden und damit aus dem inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts herausgetreten ist
Ist gegen einen Beschluss des Familiensenats betreffend eine Beschwerde wegen der Regelung des Versorgungsausgleichs in dem Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ein Rechtsmittel nicht statthaft, weil der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und die Nichtzulassung der Beschwerde gemäß §§ 621 e Abs. 2 Nr. 2, 544 ZPO nach der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 9 EGZPO generell nicht anfechtbar ist, tritt die Rechtskraft des Beschlusses nicht erst mit Ablauf einer Rechtsbeschwerdefrist ein. Vielmehr wird dieser Beschluss bereits an dem Tag rechtskräftig, an dem er mit den vorformulierten Empfangsbekenntnissen abgesandt worden und damit aus dem inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts herausgetreten ist
a) Gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts findet die Revision ohne Zulassung statt.
b) Ein Anwaltswechsel nach einer Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ist nur dann ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung, wenn die Partei darlegt, dass der Anwalt den Vertrauensverlust verschuldet hat.
a) Die Verfahrensgebühr (RVG-VV Nr. 3506) für die anwaltliche Tätigkeit in dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) entsteht nur, wenn der mit der Wahrnehmung der Rechte in dem Verfahren beauftragte Rechtsanwalt vor dem Bundesgerichtshof postulationsfähig ist.
b) Die Terminsgebühr (RVG-VV Nr. 3516) entsteht in den Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht schon, wenn die Rechtsanwälte der Parteien sich ohne Mitwirkung des Gerichts darüber besprechen, sondern nur dann, wenn ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung über die Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet.
Die an das Oberlandesgericht gerichtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil des Landgerichts ist unzulässig; sie ist auch nicht an den Bundesgerichtshof weiterzuleiten, weil sie nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt ist.
Bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers in der Zeitspanne zwischen Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Gegner und deren Verbescheidung durch das Revisionsgericht ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig und begründet gewesen wäre; erst wenn diese Frage vom Revisionsgericht bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die Klageforderung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat, die Revision also zurückzuweisen gewesen wäre.
Sind Gründe für die Zulassung einer Revision dargelegt, mit welcher ein 20.000 ¤ übersteigender Wert der Beschwer geltend gemacht werden soll (§ 26 Nr. 8 EGZPO), ist ein Zulassungsgrund aber nur für einen Teil des Streitstoffs gegeben, ist die Revision hierauf beschränkt zuzulassen, auch wenn der verbleibende Wert der Beschwer unter 20.000 ¤ liegt. Dies gilt auch, wenn der nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgebliche Wert der Beschwer sich erst aus einer Addition des Werts von rechtlich selbständigen Ansprüchen ergibt.
Geht das Berufungsgericht irrtümlich von einer zulassungsfreien Revision aus, entscheidet der Bundesgerichtshof im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde über die Zulassung der Revision.
a) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und das Rechtsmittel dazu dient, diese Beschwer zumindest teilweise zu beseitigen.
b) An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn das Verbot eine Werbeaktion betrifft, die aus zwei kumulativ genannten Bestandteilen besteht - und hier wegen dieser beiden Bestandteile als wettbewerbswidriges Gewinnspiel untersagt ist -, sich die Revision des Beschwerdeführers aber nur gegen den vermeintlichen Ausspruch des Verbots einer Werbemaßnahme mit nur einem dieser Bestandteile richten soll.
a) Gegen ein unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergangenes Berufungsurteil findet eine Gehörsrüge in entsprechender Anwendung des § 321 a ZPO auch dann nicht statt, wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, diese Entscheidung aber einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO unterliegt.
b) Macht eine Prozeßpartei nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde auf eine mit dem Hinweis auf prozessuale Risiken verbundene Anregung des Berufungsgerichts zusätzlich von einer nach § 321 a ZPO nicht statthaften Gehörsrüge Gebrauch, ist diese nicht nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz als zulässig zu behandeln (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598).
Ist ein Patentnichtigkeitsverfahren anhängig, kann im Patentverletzungsrechtsstreit die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Nichtzulassung der Revision bis zur Entscheidung in dem Patentnichtigkeitsverfahren ausgesetzt werden.
a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zum Teil zurückgewiesen, ergeht insoweit eine Kostenentscheidung zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei.
b) Der Wert des Beschwerdegegenstands bemißt sich für die Gerichtskosten nach dem erfolglosen Teil der Beschwerde, für die außergerichtlichen Kosten nach der Beschwerde insgesamt, beschränkt auf die Quote, die dem erfolglosen Teil entspricht.
Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Umsetzung des Beschlusses des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -).
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht deshalb vor, weil das Urteil des Berufungs(kollegial)gerichts von einem Richter unterzeichnet ist, der an der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfällung nicht beteiligt war; denn die falsche Unterschrift kann gemäß § 319 ZPO nachträglich durch die richtige ersetzt werden.
Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 ZPO (hier: die Ausführungen eines Sachverständigen) nicht in das Protokoll aufgenommen werden müssen, liegen nicht vor, wenn das in dem Rechtsstreit zu erlassende Urteil des Berufungsgerichts der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO unterliegt.
a) Zur Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde reicht es hin, daß der Beschwerdeführer glaubhaft macht, der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige zwanzigtausend Euro; einer Wertermittlung nach § 3, 2. Halbsatz ZPO bedarf es nicht.
b) Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei übergangen worden, kann, wenn mit ihr zugleich ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dargelegt ist, Anlaß sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen; dies setzt in der Regel voraus, daß nach den Darlegungen des Beschwerdeführers der Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht klar zutage tritt, also offenkundig ist (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, für BGHZ bestimmt).
1. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung der Zivilprozessordnung vertritt der Senat die Ansicht, dass auch eine an das Oberlandesgericht gerichtete (weitere) außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht mehr in Betracht kommt.
2. Ist auch keine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO zulässig, kommt nur eine Selbstkorrektur durch das Ausgangsgericht im Rahmen der Bescheidung einer Gegenvorstellung in Betracht.
a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend.
b) Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muß der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 ¤ übersteigt, erstreben will.
c) Sind Teile des Prozeßstoffs abtrennbar und einer beschränkten Revisionszulassung zugänglich, so muß die Wertgrenze hinsichtlich des Teils überschritten sein, für den in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ein Zulassungsgrund für die Revision hinreichend dargelegt wird.