Seit der Streichung des früheren § 7 Abs. 1 Nr. 5 BetrAVG kann der Arbeitgeber nicht mehr - ohne einen außergerichtlichen Vergleich mit dem PSV und dem Betriebsrentner - die Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen.
Gewährt der Dienstherr nach einem Unfall dem Bediensteten von dem vorliegenden Unfall unabhängige Beihilfeleistungen, dann kann er aus übergegangenem Recht (vergl. § 87 a BBG) keinen Ersatz für diese vom Unfall unabhängigen Beihilfeleistungen von dem Schädiger verlangen.