Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Vorschußklage gegen den Werkunternehmer erfaßt auch spätere Erhöhungen der Forderung, sofern sie denselben Mangel betreffen. Das gilt unabhängig davon, ob der Erhöhungsbetrag von vornherein in die Vorschußforderung hätte einbezogen werden können oder ob sich zwischenzeitliche Kostensteigerungen ergaben oder neue Erkenntnisse zu einem größeren Schadensumfang führen (Fortführung von BGH, Urt. v. 10.11.1988 - VII ZR 140/87, NJW-RR 1989, 208; BGHZ 66, 138, 141, 142; 149, 272, 274).
Die pauschale Erwägung, es sei nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, erstinstanzlich nicht geschaffene Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten, kann eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Gericht des ersten Rechtszugs gemäß § 539 ZPO nicht begründen.
In der Ablehnung, einen "Antrag" auf Protokoll aufzunehmen, liegt kein amtspflichtwidriges Verhalten der beteiligten Richter, weil es sich nicht um einen nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO im Protokoll festzustellenden Sachantrag handelt, sondern prozessual nur als Anregung zu verstehen ist. Die Ablehnung der Zurückverweisung stellt eine richterliche Tätigkeit dar, für die eine Amtshaftung nur in Betracht kommt, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt und diese in einer Straftat (Rechtsbeugung) besteht.
Ist ein bezifferter Leistungsantrag mit dem Antrag auf Feststellung auf Ersatz allen weiteren Schadens verbunden, kann kein umfassendes Grundurteil ergehen.
Wird mit der Klage eine Restwerklohnforderung geltend gemacht, während mit der Widerklage die Rückzahlung einer auf den Werklohn geleisteten Anzahlung gefordert wird, so ist ein Teilurteil über die Klageforderung unzulässig.
1. Der Gläubiger einer Forderung gegen eine BGB-Gesellschaft, der einen Titel gegen einen Gesellschafter erwirkt hat, ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr befugt, die Zwangsvollstreckung gegen den Gesellschafter zu betreiben. Diese Befugnis steht nach § 93 InsO ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu.
2. Auch die Befugnis zur Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz geht auf den Insolvenzverwalter über.
3. Ein anhängiger Prozess zwischen dem Gläubiger und dem Anfechtungsschuldner wird in entsprechender Anwendung von § 17 AnfG bis zur Aufnahme durch den Insolvenzverwalter unterbrochen.
Das Gebot der Waffengleichheit im Arzthaftungsprozess gebietet es, dass das Gericht die Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger sorgfältig und kritisch würdigt und Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Zweifel von Amts wegen auszuräumt. Unterlässt das Gericht die gebotene Aufklärung des Sachverhalts in dem ihm möglichen Rahmen, verletzt es regelmäßig die Vorschriften der §§ 411, 286 ZPO und verkennt die grundlegende Anforderungen an das Beweisverfahren im Arzthaftungsprozess, was einen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. v. § 539 ZPO a.F. darstellt