Sind die die Erhebung der Verjährungseinrede und den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände unstreitig, ist die erstmals in der Berufungsinstanz eines Anwaltshaftungsprozesses erhobene Verjährungseinrede auch dann zuzulassen, wenn zur Frage der Sekundärhaftung weitere Feststellungen erforderlich sind.
1. Bestehen an einer zahnprothetischen Versorgung (hier: Brücke im Unterkiefer) konstruktive Mängel, die deren angestrebte Haltbarkeit und Funktion für zehn bis fünfzehn Jahre in Frage stellen, muss aber die Brücke aus anderen Gründen (hier: Zahnwurzelerkrankung an einem Pfeilerzahn) bereits nach drei Jahren beanstandungsfreier Benutzung entfernt werden, so fehlt es regelmäßig an einem dem Behandlungsfehler zurechenbaren Schaden und ein Schadenersatzanspruch des Patienten gegen den Zahnarzt scheidet aus.
2. Der Patient trägt in einem solchen Falle die Beweislast dafür, dass die entfernte Brücke bei fiktiv zutreffender Konstruktion nach Abschluss der Behandlung des Pfeilerzahnes wiederverwendbar gewesen wäre.
Kein "Automatismus" der Haftung für Insolvenzausfallgeld bei objektiv verspäteter Insolvenzanmeldung. Vielmehr muss im Einzelfall von der Klägerseite konkret dargelegt werden, dass bei rechtzeitiger Anmeldung tatsächlich kein Insolvenzausfallgeld hätte gezahlt werden müssen. Weiter muss der subjektive Sittenwidrigkeitsvorwurf konkret im Einzelnen festgestellt werden. Zu insoweit dem Beklagten obliegendem, nach den Umständen des Einzelfalls zur Ausräumung des Sittenwidrigkeitsvorwurfs ausreichendem Entlastungsvorbringen (begründete Sanierungshoffnung).
a. Die in der Rechtsform einer GmbH tätigen Stadtwerke sind an die Vorgaben der VOB/A gebunden.
b. Die Wertungsentscheidung nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A hat sich an festen Kriterien zu orientieren. Bei nach den sonstigen Wertungskriterien inhaltlich gleichen Angeboten ist der Auftraggeber nicht frei, auch einem nur geringfügig höherem Angebot den Zuschlag zu erteilen.
c. Eine Entscheidung nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A darf nur auf Kriterien gestützt werden, die bei der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten bekannt gemacht worden sind. Es ist unzulässig, nachträglich weitere Vergabekriterien einführen (im Fall: Mehrkosten einer über den ausgeschriebenen Bereich hinaus möglicherweise beabsichtigten Ausdehnung einer Kanalbaustrecke).
d. Eventualpositionen, welche mit Vordersätzen im Leistungsverzeichnis enthalten sind, sind aus Gründen der Transparenz und der Wettbewerbsgerechtigkeit in die Wertung einzubeziehen.
e. Nimmt der Auftraggeber ohne Kenntnis des Bieters an dessen Angebot Manipulationen vor, ist das Angebot ohne die vorgenommenen Manipulationen in der Wertung zu belassen.
Eine auf die unterbliebene Übertragung eines höher besoldeten Amtes gestützte Amtshaftungsklage bleibt ohne Erfolg, wenn das statusrechtliche Amt, dessen Verleihung der Beamte erstrebt, in der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht vorgesehen ist.
1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Verletzung der persönlichen Ehre außerhalb von Rundfunk und Presse ist - anders als im entsprechenden Klageverfahren - die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens nach § 10 GSG NRW keine Zulässigkeitsvoraussetzung.
2. Ist einstweiliger Rechtsschutz gegen Ehrverletzungen vom Eingangsgericht aus fehlerhaften Erwägungen zur Zulässigkeit versagt worden, darf das Berufungsgericht die Sache nicht nach § 538 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an den ersten Rechtszug zurückverweisen, da dies dem Zweck des Eilverfahrens widerspricht.
3. Der Senat neigt zur zurückhaltenden Anwendung von § 531 ZPO im einsteiligen Verfügungsverfahren, wenn im ersten Rechtszug nur formale Zulässigkeitsgesichtspunkte - hier Anwendung von § 10 GSG NRW - verhandelt worden sind und der Antragsgegner sich erst im Berufungsrechtszug sachlich gegen ihn erhobene Vorwürfe verteidigt.
4. Bei fortlaufenden ehrverletzenden Äußerungen entfällt ein Eilbedürfnis für eine begehrte Unterlassungsregelung nicht schon aus dem Grunde, weil einzelne Äußerungen schon wenige Wochen früher gefallen sind, deshalb aber noch kein gerichtliches Verbot beantragt worden ist.
5. Der Verletzte kann ehrenrührige wahrheitswidrige Behauptungen in justizförmigen Verfahren - etwa in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren - nicht ohne weiteres gerichtlich verbieten lassen.
Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts ist es zulässig, die mit der Berufung erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ausschließlich mit neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln zu begründen, soweit diese in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sind. Einer Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils bedarf es in diesem Falle nicht.
Eine arglistige Täuschung liegt nicht schon darin, dass ein Vertragspartner einem anderen eine teils unrichtige Aufstellung erbrachter Leistungen vorlegt, die dieser "in Bausch und Bogen" abzeichnet.
Der fristlosen Kündigung wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses aufgrund schwerer Verstöße der Gegenseite muss nicht entgegenstehen, dass auch der Kündigende zur Zuerrüttung beigetragen hat, wenn dem nach den Umständen nicht überwiegendes Gewicht zukommt.
Bei Aufteilung eines Gewerbemietobjekts geht eine mietvertragliche Konkurrenzschutzverpflichtung auf denjeweiligen Erwerber einzelner Räumlichkeiten über. Auch wenn dieser einen Verstoß nicht verhindern kann, muss er für einen solchen im Rahmen der Gewährleistung (Mietminderung) einstehen.
Zur Verwirkung des Mietminderungsrechts nach neuem Schuldrecht.
a. Die Selbstbehaltsätze gegenüber Ehegatten sind grundsätzlich höher anzusetzen als gegenüber minderjährigen Kindern. Dabei ist von dem Betrag auszugehen, der in der Mitte zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt liegt.
b. Zur Frage der Mangelfallberechnung in diesen Fällen.
Das Unterbleiben einer medizinisch gebotenen Dokumentation allein begründet noch keinen Behandlungsfehler, sondern kann lediglich ein Indiz für einen Behandlungsfehler sein. Der einfache Befunderhebungsfehler führt lediglich dann zur Beweiserleichterung, dass von einem reaktionspflichtigen Befund auszugehen ist, wenn dessen Auffinden durch die unterlassene Befunderhebung hinreichend wahrscheinlich ist.
1. Gemäß § 425 Abs. 2 BGB muss die Fälligkeitskündigung in wirksamer Weise gegenüber jedem Gesamtschuldner einzeln erklärt werden. Da mehrere gesamtschuldnerisch haftende Darlehensnehmer nicht in einem Gemeinschaftsverhältnis zueinander stehen, kann nach dem Grundsatz des § 425 BGB die Darlehensforderung nur gegenüber jedem gesondert fällig gestellt werden.
2. Zur Berücksichtigung neuen Parteivortrags in der Berufungsinstanz
a. Wird einem Gesellschafter die Teilnahme an einer in der allgemeinen Urlaubszeit anberaumten Gesellschafterversammlung, in der ihn persönlich betreffende Beschlüsse gefasst werden sollen, unmöglich gemacht oder erschwert und sein urlaubsbedingter Wunsch um Terminsverlegung ohne anerkennenswerten Grund ignoriert, ist den dort gefassten Beschlüssen die Anerkennung zu versagen.
b. Der Umstand, dass der Arbeitnehmeranstellungsvertrag eines bei einer GmbH & Co KG beschäftigen Gesellschafters wegen Verletzung der ihm gegenüber der Geschäftsleitung obliegenden Loyalitätspflicht gekündigt wurde, führt nicht ohne weiteres dazu, dass der betreffende Gesellschafter als Geschäftsführer für die Gesellschaft untragbar ist.
c. In einer aus Gesellschaftern zweier Familienstämme bestehenden GmbH & Co KG setzt ein sachlicher Grund für die Abberufung des von einem Stamm benannten Geschäftsführers nach § 38 Abs. 1 GmbHG wegen "tiefgreifender Zerwürfnisse" mit den Gesellschaftern seines Stammes nicht voraus, dass die Differenzen ihre Ursachen im Geschäftsverhältnisse der GmbH & Co KG haben. Es genügt ein Vertrauensschwund, der auf schwer wiegenden Verstößen des Geschäftsführers gegen die Satzung einer Stimmbindungs-GbR beruht, in der sich die Mitglieder seines Familienstammes zur gemeinsamen Rechtswahrung zusammengeschlossen haben.
d. Eine Verurteilung zu künftiger Stimmabgabe (§ 259 ZPO) aufgrund einer Stimmbindungsvereinbarung ist nur möglich, wenn im Klageantrag auf konkrete Beschlussfassungen Bezug genommen wird und das Gericht beurteilen kann, ob die beabsichtigten Beschlüsse rechtmäßig sind.
Zu den Voraussetzungen, nach denen eine BGB-Gesellschaft beim Bau eines Mehrfamilienwohnhauses mit der "Durchsetzungssperre" hinsichtlich einzelner, isolierter Ansprüche der Gesellschafter anzunehmen ist.
Der im Zivilprozess mandatiere Rechtsanwalt muss aufgrund seiner diesntvertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Mandanten den Sachverhalt daraufhin prüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Insbesondere über eine im Einzelfall fehelende Erfolgsaussicht der in Aussicht genommenen Berufung muss er den Mandanten aufklären, damit dieser eigenverantwortlich entscheiden kann, ob er das damit verbundene Prozessrisiko eingehen will oder nicht. Hat der Mandant sich eigenverantwortlich für die Durchführung des Berufungsverfahrens entschieden und unterlassen die Prozessbevollmächtigten es dann, das gewünschte Rechtsmittel fristgerecht zu begründen, so liegt eine schuldhafte Verletzung einer Verpflichtung zur anwaltlichen Vertretung vor. Eine Prozesspartei erleidet aber nur dann einen ersatzfähigen Vermögensschaden, wenn sie einen Prozess verliert, den sie bei sachgemäßer Vertretung tatsächlich gewonnen hätte.
Verletzt sich ein Fußgänger beim Überqueren des Bordsteins, weil er an einer in diesem befindlichen ca. 3 cm tiefen, gut sichtbaren Vertiefung hängen bleibt, so haftet der zuständige Träger hoheitlicher Gewalt nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Ein Bezirksschornsteinfegermeister, der vor einem unterjährig erfolgten Wechsel im Kehrbezirk mehr Arbeitswerte abgearbeitet hat, also nach den jährlichen Gesamtarbeitsaufkommen anteilig auf den Zeitraum bis zum Wechsel entfallen würden, schuldet dem Nachfolger im Amt nur dann Schadensersatz, wenn ein grobes Ungleichgewicht der bis dahin abgearbeiteten und der verbleibenden Restarbeitswerte vorliegt, das nicht anders als durch die Absicht, dem Nachfolger finanziellen Schaden zuzufügen, erklärbar ist.
a. Hat ein Unternehmer den Handelsvertretervertrag bereits ordentlich gekündigt und steht das Vertragsende unmittelbar bevor (hier: 5 Wochen), kommt eine außerordentliche Kündigung nur bei gravierenden Vertragspflichtverletzungen in Betracht und bedarf es bei einem Erstverstoß i. d. R. einer Abmahnung.
b. Kündigungsgründe, von denen der Unternehmer erst nach Ausspruch der fristlose Kündigungskenntnis erlangt, müssen zeitnah "nachgeschoben" werden, will sich der Unternehmer nicht dem Verwirkungseinwand aussetzen.
1. Die sog. Bagatellgrenze, unterhalb derer einem Unfallgeschädigten Sachverständigenkosten nicht ersetzt werden, ist nicht auf 3.000,- Euro heraufzusetzen. Die gegenteilige Meinung verkennt, dass es dem nicht sachverständigen Geschädigten schlicht unmöglich ist, bei nicht erkennbar oberflächlichen Schäden, den Schadenswert selbst zu beurteilen.
2. Im Rahmen der Prüfung, ob dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zusteht, kommt es auf die Frage, ob der Sachverständige in zulässiger Weise nach der Schadenshöhe abrechnen konnte oder aber ob er seinen Zeitaufwand hätte darlegen müssen, nicht an.
Ebenso wie bei der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten ist es einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtensauftrags nicht zuzumuten, "Marktforschung" zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen.
3. Allein die Wahl der Schadenshöhe als Abrechnungsmaßstab für Sachverständigenkosten ist weder ungeeignet, eine Vergütung entsprechend § 315 Abs. 1 BGB zu bestimmen noch kann sie im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung als zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung von Vertragspflichten des Gutachters angesehen werden.
a. Im außerhäuslichen Bereich ergibt sich die Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG nicht schon aufgrund der durch die Erstbegehung einer vorsätzlichen Verletzungshandlung unwiderleglich vermuteten Wiederholungsgefahr.
b. Es müssen über die "Anlasstat" hinaus im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung konkrete Anhaltspunkte für eine "konfliktbelastete" Täter-Opfer-Beziehung vorliegen.
Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall (hier: Miet-Pkw Mercedes fährt angeblich aus Ausfahrt, um nach links abzubiegen und nimmt Opferfahrzeug die Vorfahrt)
In der Vereinbarung eines Bauherrn mit einem Architekten, für diesen eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, deren Kosten der Architekt an ihn zu zahlen hat, liegt kein stillschweigender Ausschluss der Haftung des Architekten für Planungsmängel.
a) Die mit der Berufung vorgenommene Erweiterung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO wegen einer weitergehenden Schlussrechnungsforderung ist keine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295).
b) Bei der Entscheidung über die Klageerweiterung hat das Berufungsgericht den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien zu berücksichtigen. Auch neuer Vortrag der Parteien ist jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als er die Klageerweiterung betrifft.