1. Nur derjenige verschweigt arglistig einen offenbarungspflichtigen Mangel, der ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Kenntnis den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
2. Eine Widerklage, deren Erhebung in der Berufungsinstanz nicht als sachdienlich angesehen wird, muß auf Antrag des Widerklägers an das zuständige Gericht I. Instanz verwiesen werden. Ein Fall der Säumnis liegt insoweit nicht vor, als kein Sachantrag gestellt wird.