1. Nach §§ 520 Abs. 2 und 3, 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO muss ein Verfahrensfehler während der Begründungsfrist gerügt werden, wenn er beachtet werden soll. Nach Ablauf der Begründungsfrist ist eine Verfahrensrüge unzulässig, wenn sie nicht einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel betrifft.
2. Die Berufungsbegründung muss hinsichtlich sachlich-rechtlicher Beanstandungen erkennen lassen, in welchen Punkten sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Beim Angriff auf erstinstanzliche Rechtsausführungen reicht es nicht aus, die Auffassung des Erstrichters als Falsch zu bezeichnen. Hinsichtlich tatsächlicher Feststellungen ist auszuführen, warum die Tatsachengrundlage des Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt wurde oder weshalb andere Tatsachen zugrunde zu legen sein sollen. Eine Berufung kann auch unzulässig sein, wenn sich die Berufungsbegründung mit dem die angefochtene Entscheidung tragenden Argument nicht auseinandersetzt.
3. Neues Vorbringen in der Berufungsinstanz ist gemäß § 531 Ab. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, wenn eine Nachlässigkeit vorliegt. Dies ist nach Hinweisen in erster Instanz, nach einer "Flucht in die Säumnis" sowie nach der nicht ausgeneutzten Möglichkeit der Einbringung des Vortrags mit der Berufungsbegründung der Fall.
4. Die Zulässigkeit einer Schadensersatzkllage setzt voraus, dass tragfähige Grundlagen für eine Schadensbestimmung, die wenigstens eine Schätzung ermöglichen, mitgeteilt werden.