Nicht versicherter Tätigkeitsschaden, wenn landwirtschaftlicher Lohnunternehmer beim Bearbeiten von Spargelfeldern durch zu tiefes Fräsen die Thizome der Spargelpflanzen beschädigt.
Keine Erfüllungshaftung wegen erheblichen Eigenverschuldens, wenn VN aus früherem Schadensfall weiß, dass die Betriebshaftpflichtversicherung derartige Tätigkeitsschäden nicht deckt. Keine Schadensersatzhaftung, weil Risiko nicht versicherbar.
Hat eine Krankenschwester im Nachtdienst wegen der Erkrankung, aufgrund der sie ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, keine reelle Chance, für eine vergleichbare Tätigkeit als Krankenschwester auf einer Augen-, HNO- oder Hautstation eines Krankenhauses einen Arbeitsplatz zu finden, da sie die Anforderungen an diese Tätigkeit krankheitsbedingt teilweise nicht erfüllen kann, ist eine Verweisung auf diese vergleichbare Tätigkeit nach Treu und Glauben ausgeschlossen.
1. Zur Vermutung der Wettbewerbsabsicht bei Äußerungen im Rahmen der öffentlichen Auseinandersetzung zweier Zeitschriftenverlage.
2. Ohne Angabe der den Vorwurf näher konkretisierenden Umstände ist die Bezeichnung des Produkts eines Mitbewerbers als "billiges Plagiat" keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung.
3. Anders als in Fällen Bezug nehmender oder gefühlsbetonter Werbung gefährdet die unsachliche Herabwürdigung eines Mitbewerbers den Leistungswettbewerb unmittelbar und augenfällig und rechtfertigt regelmäßig den in ihrem Verbot liegenden Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit.