a) Erklärte der Verkäufer eine Eigentumswohnung - unter Vorlage eines Berechnungsbeispiel -, die Wohnung könne vom Käufer "kostenneutral" erworben werden, und trifft dies nicht zu, so haftet der Verkäufer nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo.
b) Übernimmt ein Makler mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise dieser obliegen, so wird er in deren Pflichtenkreis tätig und ist nicht nur Makler, sondern auch Erfüllungshilfe. Dies gilt insbesondere, wenn der Makler als beauftragter Verhandlungsführer aufgetreten ist.
c) Im Rahmen des Anspruchs aus c.i.c. ist der Kaufvertrag rückabzuwickeln, wenn dem Käufer ein Vermögensschaden entstanden ist, also die Eigentumswohnung den Kaufpreis nicht wert ist oder sonstige mit dem Kauf verbundene Nachteile durch Vorteile nicht ausgeglichen werden.
d) Auf den Anspruch aus c.i.c. ist nach alten Recht die dreißigjährige Verjährungsfrist anwendbar. Die neue dreijährige Verjährungsfrist ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, beginnt frühestens mit dem 1.1.2002.
Soweit ein nach der Entscheidung des Revisionsgerichts allein noch streitgegenständlicher früherer Hilfsantrag auf Einräumung einer bestimmten prozentualen Mitberechtigung an den Streitschutzrechten im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut auf die Geltendmachung der vollumfänglichen Übertragung der Streitschutzrechte erstreckt wird, steht der hierin liegenden Klageänderung nicht die Teilrechtskraft des früheren Senatsurteils entgegen, sofern im Umfang der Klageänderung völlig andere, neue Klagegründe geltend gemacht werden. Dann ist eine derartige Klageänderung allerdings auch nicht sachdienlich, denn sie betrifft einen völlig neuen Streitstoff, für welchen das bisherige Prozessergebnis nicht verwertet werden kann.
1. Zur Pflicht zur Aufklärung über die Möglichkeit einer Operationserweiterung (hier: Totalentfernung des Schilddrüsengewebes statt teilweiser Entfernung).
1.1 In den Fällen, in denen präoperativ keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete intraoperative Operationserweiterung vorhanden sind, ist der pauschale Hinweis auf das Risiko von Operationserweiterungen bzw. Nachoperationen für eine pflichtgemäße Eingrifss- und Risikoaufklärung ausreichend.
1.2 Je naheliegender eine bestimmte Operationserweiterung bzw. eine Nachoperation ist, desto konkreter muss der Patient auch über Art, Umfang und besondere Risiken dieser in Betracht kommenden weiteren Behandlungsmaßnahmen aufgeklärt werden.
2. Jedenfalls dann, wenn der behandelnde Arzt davon ausgeht, dass das geringfügig höhere Behandlungsrisiko einer Totalresektion durch das wegfallende Risiko eines zweiten Eingriffs zur Entfernung von Schilddrüsengewebe aufgewogen wird und damit die Totalresektion aus seiner Sicht eine echte Behandlungsalternative darstellt, muss er den betroffenen Patienten über beide Behandlungsmethoden und deren Vor- und Nachteile aufklären.
3. Hat der Patient (nur) in eine Teilentfernung von Schilddrüsengewebe wirksam eingewilligt, der behandelnde Arzt jedoch während dieser Operation das gesamte Schilddrüsengewebe entfernt, so ist für die Kausalitätsbetrachtungen auf einen Vergleich zwischen dem fiktiven Verlauf der ursprünglich beabsichtigten und von der wirksamen Einwilligung des Patienten gedeckten Teilresektion des Schilddrüsengewebes und dem Verlauf der tatsächlich durchgeführten Operation abzustellen.
Ist eine Zeugenaussage gemäß § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich eingeholt worden, so ist ein Antrag auf dessen persönliche Vernehmung regelmäßig als verspätet zurückzuweisen, wenn er erst in der abschließenden mündlichen Verhandlung gestellt wird und besondere Gründe für die Verspätung nicht dargelegt werden.
Dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz unterfallen nur solche Energieversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher aufgrund allgemeiner Bedingungen und Tarife liefern (§ 10 EnWG).
Die Streitfrage, ob der Unterhaltsgläubiger an der einkommensteuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners auf Grund der Unterhaltsleistung an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten wiederum mittelbar durch eine entsprechende Erhöhung der Unterhaltsforderung zu partizipieren vermag, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Der Senat weicht insoweit von der Entscheidung des BGH (in FamRZ 1999, 372, 372) ab und lässt die Revision zu.
Wird die Hauptberufung zurückgenommen, fallen dem Berufungskläger die Kosten einer unselbstständigen Anschlussberufung auch dann zur Last, wenn diese die Erweiterung des erstinstanzlichen Streitgegenstands durch eine Klageerweiterung bezweckt hat
1. Nach Abtretung einer Kaufpreisforderung steht das Recht, eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem. § 326 BGB dem Abtretungsempfänger zu.
2. Eine durch einen Nichtberechtigten ausgesprochene Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung wird durch eine nachträgliche Genehmigung des Berechtigten nicht nachträglich wirksam.
Eine unzulässige Übersicherung bei einer Globalzession kann durch eine Freigabevereinbarung vermieden werden (hier: wenn der Nennbetrag der Sicherheit die Forderungen um mehr als 20% übersteigt). Die Abtretung aller Forderungen genügt dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.
Wegfall der Prozessführungsbefugnis eines Zwangsverwalters mit Aufhebung der Zwangsverwaltung infolge Antragsrücknahme durch den betreibenden Gläubiger.
Die Anfechtungsbefugnis i.S.d. § 245 Nr. 1 AktG eines in der Hauptversammlung und bei Einlegung des Widerspruchs vertretenen Aktionärs setzt gemäß § 136 Abs. 3 AktG das Vorliegen einer wirksamen schriftlichen Vollmacht zum Zeitpunkt der Hauptversammlung voraus. Der Nachweis einer entsprechenden Bevollmächtigung ist im Falle des Bestreitens im Anfechtungsprozess auch dann zu führen, wenn der Versammlungsleiter die Vertretungsmacht des Vertreters trotz fehlender Vollmachtsurkunde nicht beanstandet hat.
2.
Ein Aktionärskonsortium mit dem Zweck einer einheitlichen Stimmrechtsausübung und einer Sicherstellung einer Stimmenmehrheit ist jedenfalls dann kein herrschendes Unternehmen i.S.d. §§ 17, 312 AktG, wenn es sich nicht als Gesellschaft noch anderweitig unternehmerisch betätigt. Als beherrschende Unternehmen kommen allerdings nach Lage des Einzelfalles die Mitglieder des Konsortiums in Betracht.
3.
Eine Holding, die sich auf die Verwaltung der Beteiligung einer Aktiengesellschaft beschränkt, ist nicht Unternehmen im Sinne des Konzernrechts, weil keine ernsthafte Besorgnis besteht, sie könne mit Rücksicht auf anderweitige wirtschaftliche Interessenbindungen ihren Einfluss auf die Aktiengesellschaft zu deren Nachteil ausüben. Eine entsprechende konkrete und ernsthafte Sorge wird auch nicht allein durch die satzungsmäßige Möglichkeit des Erwerbs weiterer Beteiligungen durch die Holding begründet.
1. Ein Rechtsanwalt, der in einer vermögensrechtlichen Streitsache, für die das Landgericht sachlich zuständig ist - hier: Verteidigung gegen einen Maklerprovisionsanspruch über rund 400.000,00 DM -, namens und im Auftrag seines Mandanten mit dem Prozessgegner eine Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten des Amtsgerichts mit der Folge abschließt, dass jener des sonst nach Maßgabe der §§ 545 Abs. 1, 546 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung zulässigen Rechtsmittels der Revision verlustig geht, handelt pflichtwidrig und haftet im Falle einer fehlerhaften letztinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts als Berufungsgericht seinem Mandanten wegen des verlorenen Prozesses auf Schadensersatz, es sei denn, der Rechtsanwalt hat ihn zuvor über die vorbezeichnete prozessuale Folge einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung belehrt und von deren Abschluss abgeraten.
2. Beim Erwerb eines in der Form einer GmbH & Co. KG geführten landwirtschaftlichen Unternehmens ist der für die Entstehung der Maklerprovision erforderliche Nachweis einer Vertragsgelegenheit erbracht, wenn dem Auftraggeber und Kaufinteressenten der Sitz des Unternehmens sowie Name und Anschrift des Geschäftsführers der Komplementärin angegeben wurden und die zur Aufnahme entsprechender Vertragsverhandlungen bereiten Gesellschafter diesen zu ihrem Verhandlungsführer bestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn die KG nach Maßgabe der §§ 23 ff. LwAnpG aus einer LPG hervorgegangen und die Umwandlung im Zeitpunkt des Nachweises noch nicht abgeschlossen ist.
3. Eine als Festbetrag vereinbarte Maklerprovision für den Nachweis der Gelegenheit zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Unternehmens, deren Höhe 6 % des nach dem Wert aller zugehörigen Sachen und Rechte zu bestimmenden Verkehrwertes dieses Unternehmens nicht übersteigt, ist nicht sittenwidrig, sondern üblich und angemessen.
Wer in der Werbung für ein Lebensmittel herausstellt, es erhöhe das Muskelzellvolumen und vergrößere das Muskelvolumen oder es unterstütze den Muskelaufbau, verstößt gegen § 171 Nr. 5 c LMBG.
Ein Zweck der Heilung, Linderung oder Verhütung einer Krankheit ist nicht Voraussetzung des Arzneimittelbegriffs. Für die Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Arzneimitteln kommt es darauf an, ob die betreffenden Substanz überwiegend der Deckung der energetisch-stofflichen Bedürfnisse des menschlichen Organismus zu dienen bestimmt ist oder ob die Beeinflussung der Beschaffenheit, des Zustandes oder Funktion des Körpers bezweckt ist und somit andere Zwecke als die der Ernährung oder des Genusses im Vordergrund stehen.
Der Rechtsanwalt, der sein Mandat nach Einlegung der Berufung niederlegen will, muß seinem Mandanten grundsätzlich mitteilen, daß in Kürze der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist droht. Beabsichtigt er das Mandat zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist niederzulegen, so muß er zunächst zugunsten des Mandanten eine Fristverlängerung beantragen, um diesem zu ermöglichen, noch rechtzeitig einen anderen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.
OLG Düsseldorf Urteil 21.12.1999 - 26 U 88/99 -
9 O 366/98 LG Düsseldorf
1. Die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes 1985 (LO 1985) hat die in der Leistungsordnung 1974 (LO 1974) enthaltenen Regelungen über die Anpassung laufender Ruhegelder wirksam geändert (Bestätigung des Urteil des Senats vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 53 ff.).
2. Auch für die Ruhegeldanpassungen nach § 20 LO 1985 gilt die reallohnbezogene Obergrenze, wobei folgendes zu beachten ist.
a) § 20 LO 1985 schreibt eine branchenweite Betrachtung der reallohnbezogenen Obergrenze vor. Dies verstößt nicht gegen § 16 BetrAVG.
b) Der Bochumer Verband darf bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht von der Entwicklung des ruhegeldfähigen Einkommens im Sinne des § 3 LO 1985 ausgehen, sondern muß auf den Gesamtverdienst der aktiven Arbeitnehmer abstellen.
3. Der Bochumer Verband darf für Bergbauunternehmen einerseits und die übrigen Mitgliedsunternehmen andererseits unterschiedliche Anpassungssätze beschließen (Fortführung des Urteils vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 46 ff.). Ordnet der Vorstand des Bochumer Verbandes die Mitgliedsunternehmen in einer Aufstellung einer der beiden Branchen zu, so unterliegt auch diese Liste einer gerichtlichen Kontrolle. Die Zuordnung kann nur dann gebilligt werden, wenn der Aufstellung ein sachgerechtes, branchenbezogenes System zugrunde liegt und dieses System bei den betroffenen Unternehmen berücksichtigt wird.
4. Entspricht die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes nicht billigem Ermessen, so ist sie unverbindlich. Die erforderliche Leistungsbestimmung erfolgt durch Urteil, wenn nicht der Bochumer Verband bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eine neue unternehmensfehlerfreie Anpassungsentscheidung trifft.
Hinweise des Senats:
Nach der Satzung des Bochumer Verbandes kann der Vorstand über die Anpassungen der laufenden Ruhegelder im schriftlichen Umlaufverfahren entscheiden.
Zur rechtlichen Bedeutung der Niederschrift nach § 8 Abs. 10 der Satzung des Bochumer Verbandes.
Aktenzeichen: 3 AZR 432/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 9. November 1999
- 3 AZR 432/98 -
I. Arbeitsgericht
Oberhausen
- 2 Ca 1264/97 -
Urteil vom 11. August 1997
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 11 Sa 1613/97 -
Urteil vom 13. Februar 1998
1. Ein Finanzierungsanfrage bei einer Bank enthält (noch) kein (stillschweigendes) Angebot auf Abschluß eines Auskunftsvertrags.
2. Allein in der ungeprüften Weiterleitung von Informationen durch den Vermittler an die Bank liegt noch keine vom Eventualvorsatz getragene sittenwidrige Schädigung. Ein Betrugsvorsatz muß insoweit das Bewußtsein umfassen, durch die Täuschung einen Irrtum zu erregen. Dies setzt voraus, daß der Täter die vorgespiegelte Tatsachen selbst für unwahr halten muß.
Der Kläger kann das erstinstanzliche Urteil nicht mit der Berufung in der Weise anfechten, daß er den weiterverfolgten Klageanspruch in erster Linie auf einen neuen Lebenssachverhalt und hilfsweise auf den erstinstanzlichen Klagegrund stützt (Anschluß an BGH, Urt. v. 14. Februar 1996 - VIII ZR 68/95, NJW-RR 1996, 765 unter Aufgabe von BGH, Beschl. v. 9. November 1995 - IX ZB 65/95, NJW 1996, 320).
BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98 -
OLG Köln
LG Köln
Zur Frage, ob sich der Streitgegenstand ändert, wenn der Steuerberater eine Vergütung für die Neuerstellung der Buchführung des Mandanten verlangt, und zwar im ersten Rechtszuge "als Vorarbeiten zur Erstellung des Jahresabschlusses" gemäß § 35 Abs. 3 StBGebV und im Berufungsverfahren "als Vorarbeiten zur Erstellung der Überschußrechnung" nach § 25 Abs. 2 StBGebV.
BGH, Urt. v. 22. April 1999 - IX ZR 352/98 -
OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Kündigt der Berufungskläger in der Berufungsbegründung an, sein Geschäftsführer werde demnächst abberufen und werde als Zeuge zu streitigem Sachvortrag zur Verfügung stehen, so kann das Berufungsgericht den in mündlicher Verhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung des inzwischen abberufenen Geschäftsführers als Zeugen nicht nach §§ 523, 296 Abs. 2, § 282 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückweisen, auch wenn bei rechtzeitiger Mitteilung der Zeuge hätte vorbereitend geladen werden können.
BGH, Urteil vom 25. März 1999 - VII ZR 434/97 -
OLG München
LG München II
1. Rundfunkwerbung stellt gegenüber Werbung im Fernsehen und in den Printmedien einen eigenen Markt im Sinne von § 20 Abs. 2 GWB dar.
2. Die Werbung eines Gewerbetreibenden darf im Hörfunk nicht deswegen abgelehnt werden, weil er von Mitgliedern einer Weltanschauungs- bzw. Glaubensgemeinschaft mit deutlichen totalitären Zügen beherrscht wird.
OLG München Urteil 11.03.1999 - U (K) 5733/98 -
1 HKO 22989/97 LG München I
1. Eine Zwangshypothek sichert in der Regel auch die Forderung aus einem Vergleich, der nach Eintragung der Zwangshypothek zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner über die der Zwangshypothek zugrundeliegende, titulierte Forderung (hier: Bürgschaft) geschlossen wird.
2. Gegen die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Zwangshypothek kann sich der Schuldner mit Einwendungen verteidigen, auf welche er zulässigerweise eine Vollstreckungsgegenklage gemäß §§ 794 I Nr. 1, 795, 767 ZPO stützen könnte, wobei die Beschränkung des § 767 II ZPO bei einem Prozeßvergleich keine Anwendung findet. Eine Aufrechnung des Schuldners setzt daher nicht voraus, daß die Aufrechnungslage erst nach dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses entstanden ist.
3. Die Pfändung einer Forderung "auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Bankvertrages" genügt bei einer langjährigen Bankverbindung allein nicht dem Bestimmtheitserfordernis.
§ 1 Abs. 2 Saarl. ZUrlG ist weder wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig und somit nichtig, noch wurde diese Regelung durch das Schwerbehindertengesetz von 1974 bzw. 1986 verdrängt und somit rechtsungültig. § 1 Abs. 2 S. 1 Saarl. ZUrlG ist dahingehend auszulegen, dass Zusatzurlaub nicht nur den Kriegs- und Unfallbeschädigten zu gewähren ist, sondern allen Behinderten, denen ein Grad der Behinderung von mindestens 25 v. H. durch ein amtsärztliches Gutachten anerkannt wurde. Die gesetzliche Anspruchsgrundlage ist auch nicht wegen Gesetzeskonkurrenz verfassungswidrig. Arbeitnehmern mit einer regelmäßigen 5-Tage-Woche stehen im Kalenderjahr nicht 3, sondern 2,5 Arbeitstage als Zusatzurlaub zu. Wurde Zusatzurlaub im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt, steht dem Arbeitnehmer in der Folgezeit ein Ersatzurlaubsanspruch zu, der durch Gewährung von Arbeitsbefreiung in gleichem Umfang zu erfüllen ist.