1. Für die Frage der Wirksamkeit der Globalbürgschaft eines Gesellschafterbürgen kommt es nicht in erster Linie auf das Maß der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung oder den Umfang des eigenen wirtschaftlichen Interesses an. Ausschlaggebend ist nach der Rechtsprechung vielmehr, ob der Bürge die Entstehung der zukünftigen Schulden entscheidend beeinflussen kann, denn der Grund für die Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung des Bürgen liegt in dem Verbot der Fremddisposition.
2. Der Bürge haftet auch für den Zahlungsverzug des Hauptschuldners, wenn sich dies aus dem Bürgschaftsvertrag im Wege der Auslegung ergibt.