Wird der Antrag auf Zurückweisung der Berufung vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG an. Die volle 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG wird nicht allein deshalb ausgelöst, weil der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsbeklagten auf Anfrage des Gerichts einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO widerspricht.