Wird ein Kind, das das 3. Lebensjahr vollendet hat, in einem ihn betreffenden Verfahren nicht angehört, leidet das Verfahren an einem schweren Verfahrensmangel, sofern nicht durch das Gericht gewichtige Gründe dargelegt werden, weshalb es im Interesse des Kindes von einer Anhörung abgesehen hat.
In Verfahren, die die Person eines minderjährigen. Kindes betreffen, ist dem Kind ein Verfahrenspfleger zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Eine Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht.
Die Nichtbestellung ist zu begründen. Sowohl die Nichtbestellung als auch das Unterlassen einer Begründung sind schwere Verfahrensfehler.
1. Die beiden Haftungstatbestände wegen ärztlicher Behandlungsfehler und wegen Aufklärungsmängel sind wesensverschieden und nicht austauschbar. Sie bilden unterschiedliche Streitgegenstände.
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Streitgegenstand nur insoweit, als die erste Instanz über ihn entschieden hat und in zweiter Instanz eine Abänderung dieser Entscheidung beantragt ist. Bei mehreren prozessualen Ansprüchen ist deshalb eine Berufungsbegründung für jeden Anspruch nötig.
Wendet sich der Kläger mit seiner Berufung allein gegen die Ausführungen der Zivilkammer betreffend die ärztliche Risikoaufklärung, sind sein erstinstanzlicher Vortrag hinsichtlich eines ärztlichen Behandlungsfehlers und die dahingehenden Ausführungen der Zivilkammer in dem angefochtenen klageabweisenden Urteil einer Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen.
Verwendet ein Rechtsanwalt einen elektronischen Fristenkalender, bei dem Eintragungen infolge eines Versehens des Kanzleipersonals gelöscht werden können, ohne dass dies erkennbar wird, so werden die im Hinblick auf die Fristwahrung an die Büroorganisation zu stellenden Anforderungen auch dann nicht gewahrt, wenn er behauptet, er habe sein Personal ausdrücklich angewiesen, Löschungen zu unterlassen und die Einhaltung dieser Weisung durch Stichproben überwacht.
1. Verschuldet ein Steuerberater, dass das Finanzamt von seinem Mandanten Säumniszuschläge erhebt, so tritt die für den Beginn der Verjährung nach § 68 StBerG a.F. maßgebliche objektive Verschlechterung der Vermögenslage des Mandanten bereits ein, wenn eine festgesetzte Steuerforderung bzw. Steuernachforderung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet worden ist (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Einer gesonderten Festsetzung der Säumniszuschläge bedarf es nicht.
2. Die Fälligkeit einmal verwirkter Säumniszuschläge wird weder durch eine nachträgliche Berichtigung, Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung noch durch die Gewährung einer neuen Zahlungsfrist berührt.
3. Dies gilt auch, wenn das Finanzamt, ohne dass eine Aufhebung der Vollziehung der Steuerfestsetzung vorliegt, die Säumniszuschläge nicht einzieht.
Auch bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit muss der Unterhaltspflichtige, der nach § 1603 BGB alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden hat, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um durch sofortige Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit und notfalls ergänzende Nebenerwerbstätigkeit seine Leistungsfähigkeit zu erhalten bzw. so schnell wie möglich wieder herzustellen. Die unternommenen Anstrengungen müssen im Unterhaltsprozess detailliert und umfassend durch eine chronologisch geordnete und durchnummerierte Aufstellung der Bewerbungen nebst dazu gehörigen Unterlagen dokumentiert werden. Dem Umfang nach sind, entsprechend der Arbeitszeit eines Erwerbstätigen, von einem Arbeitslosen monatlich durchschnittlich 20 bis 30 Bewerbungen zu erwarten, die konkret auf die entsprechenden Stellenangebote - Blindbewerbungen reichen nicht aus - zugeschnitten sein müssen.
1. Gem. § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist auch die Berufung gegen ein nicht zugestelltes Urteil des Arbeitsgerichts spätestens sieben Monate nach der Verkündung zu begründen.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Partei nicht gewährt werden, wenn die Fristversäumung darauf beruht, dass der Prozessbevollmächtigte der Partei selbst ein Faxgerät fehlerhaft bedient.