Ein erstinstanzliches Urteil unterliegt nicht allein deshalb der Aufhebung, weil es der beschwerten Partei nicht innerhalb von fünf Monaten, gerechnet von der Verkündung an, zugestellt worden ist.
Wird bei einem Amtsgericht am 22. Dezember ein Rechtsmittel eingereicht, das aber beim Oberlandesgericht bis zum 11. Januar einzureichen war, und erfolgt die Weiterleitung so spät, dass bei Eingang beim Oberlandesgericht die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren.
Bestellen mehrere Bruchteilseigentümer eines Grundstücks an diesem zur Sicherung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens, für das sie gesamtschuldnerisch haften, eine Grundschuld, so ist der Sicherungsnehmer mangels einer entgegenstehenden Vereinbarung nicht daran gehindert, mit einem der Darlehensnehmer ohne Beteiligung des anderen zu vereinbaren, dass die auf dessen Miteigentumsanteil lastende Grundschuld auch zur Sicherung eines diesem allein gewährten Darlehens dient.
Wird ein Kind, das das 3. Lebensjahr vollendet hat, in einem ihn betreffenden Verfahren nicht angehört, leidet das Verfahren an einem schweren Verfahrensmangel, sofern nicht durch das Gericht gewichtige Gründe dargelegt werden, weshalb es im Interesse des Kindes von einer Anhörung abgesehen hat.
In Verfahren, die die Person eines minderjährigen. Kindes betreffen, ist dem Kind ein Verfahrenspfleger zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Eine Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht.
Die Nichtbestellung ist zu begründen. Sowohl die Nichtbestellung als auch das Unterlassen einer Begründung sind schwere Verfahrensfehler.
Wird Prozesskostenhilfe - ganz oder teilweise - verweigert und wird dagegen Beschwerde eingelegt, kann diese keinen Erfolg haben, wenn vor der Beschwerdeentscheidung der Anspruch rechtskräftig abgewiesen wird. In einem solchen Fall haben weder Rechtsverfolgung noch Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg.
Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als zugleich eingelegte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537 ).
a. Eine Gesamtvertretung kann die Heilung eines Vertretungsmangels durch Duldung, Verursachung eines Rechtsscheins oder Genehmigung nur durch alle BGB-Gesellschafter herbeigeführt werden.
b. Der Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis des mangels der Vertretungsmacht kommt nur in Betracht, wenn - was der Vertreter zu beweisen hat - der Vertragsgegner beim Vertragsschluss entweder tatsächlich Zweifel an den Bestand der Vertretungsmacht hatte oder ist jedenfalls erkennbar Umstände gab, die ihn insoweit hätten zweifeln lassen müssen.
a. Im Rahmen der negativen Feststellungsklage hat der Inanspruchgenommene zu bewerten, dass die Ansprüche, derer er sich berühmt, tatsächlich bestehen.
b. Eine arglistige Täuschung kann sich auch auf die Absicht des Anfechtungsgegners zum Zeitpunkt des angefochtenen Geschäfts beziehen, künftig bestimmte Dinge tun oder nicht tun zu wollen.
Gibt der Gläubiger bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ein Standardformular vor, welches keinen Hinweis auf eine nachträglich erfolgte erhebliche haftungserhöhende Sicherungsvereinbarung mit dem Schuldner enthält, so kann der über das Risiko seiner Inanspruchnahme in Unkenntnis gelassene Bürge Freistellung von der Bürgschaft unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo geltend machen.
Lässt sich ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung auf mehrere Beratungsfehler stützen, so beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist nicht die für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen, wenn sämtliche Beratungsfehler denselben Schaden nach sich zogen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9.11.2007 - V ZR 25/07).
a. Jedenfalls dann, wenn die Bürgschaftsverpflichtungen am gleichen Tage gegenüber dem gleichen Gläubiger für Kreditverbindlichkeiten eines Hauptschuldners abgegeben werden, ist für die Beurteilung der Frage, ob eine krasse finanzielle Überforderung des dem Hauptschuldner nahe stehenden Bürgen vorliegt, eine Gesamtbetrachtung erforderlich, auch wenn seine Verpflichtung in mehrere rechtlich selbstständige Verträge aufgespalten wurde.
b. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Vornahme abzustellen. Ein nachträglich erklärter einseitiger Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus solchen Bürgschaftsverträgen, die dazu geführt haben, dass die Leistungsfähigkeit des Bürgen überschritten wird, beseitigt nicht rückwirkend die im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse für den Bürgen bestehende Zwangslage und deren Ausnutzung durch die Bank.
Ein Amtshaftungsanspruch wegen falscher Auskunftserteilung in einem Hinterlegungsverfahren setzt nicht voraus, dass der Anspruchsteller als Gläubiger an dem Verfahren förmlich beteiligt ist und dass ihm die Auskunft unmittelbar erteilt wird. Die erforderliche Drittbezogenheit ist nachgewiesen, wenn der Amtsträger ohne weiteres erkennen kann, dass die Auskunft jedenfalls auch im Interesse des Dritten beantragt wird und dass dieser im Vertrauen auf deren Richtigkeit Vermögensdisposition vorzunehmen beabsichtigt.
Zwar müssen Kaufinteressenten bei älteren Gebäuden mit einem gewissen Maß an Feuchtigkeit rechnen, nicht aber mit einer extremen Durchfeuchtung der Kellerwände. Dies gilt erst recht dann, wenn die Kellerwände aufgrund kurz zuvor erfolgter Renovierungsarbeiten einen äußerlich trockenen Eindruck vermitteln und der Verkäufer die Durchführung der Renovierung und deren Anlass dem Kaufinteressenten trotz entsprechenden Wissensvorsprungs nicht mitteilt.
a. Die in der Rechtsform einer GmbH tätigen Stadtwerke sind an die Vorgaben der VOB/A gebunden.
b. Die Wertungsentscheidung nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A hat sich an festen Kriterien zu orientieren. Bei nach den sonstigen Wertungskriterien inhaltlich gleichen Angeboten ist der Auftraggeber nicht frei, auch einem nur geringfügig höherem Angebot den Zuschlag zu erteilen.
c. Eine Entscheidung nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A darf nur auf Kriterien gestützt werden, die bei der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten bekannt gemacht worden sind. Es ist unzulässig, nachträglich weitere Vergabekriterien einführen (im Fall: Mehrkosten einer über den ausgeschriebenen Bereich hinaus möglicherweise beabsichtigten Ausdehnung einer Kanalbaustrecke).
d. Eventualpositionen, welche mit Vordersätzen im Leistungsverzeichnis enthalten sind, sind aus Gründen der Transparenz und der Wettbewerbsgerechtigkeit in die Wertung einzubeziehen.
e. Nimmt der Auftraggeber ohne Kenntnis des Bieters an dessen Angebot Manipulationen vor, ist das Angebot ohne die vorgenommenen Manipulationen in der Wertung zu belassen.
Eine auf die unterbliebene Übertragung eines höher besoldeten Amtes gestützte Amtshaftungsklage bleibt ohne Erfolg, wenn das statusrechtliche Amt, dessen Verleihung der Beamte erstrebt, in der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht vorgesehen ist.
Keine Wiedereinsetzung, wenn die Partei auf die zugegangene Bitte des Prozessbevollmächtigten auf Weisung, ob Berufung eingelegt werden soll, ohne Entschuldigungsvorbringen hierzu erst verspätet reagiert hat.
Der Nachweis der Prozessvollmacht hat auf Rüge des Gegners auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch die Vorlage der Originalvollmacht zu erfolgen.
Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt auch im Fall einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nur im Falle einer arglistigen Täuschung zu der widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt.
Ein wegen Auslandsberührung nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts unzuständiges Landgericht ist nicht verpflichtet, sofort nach Eingang der Akten erster Instanz eine Prüfung seiner Zuständigkeit vorzunehmen. Damit kann zumindest bis zum - regelmäßig später erfolgenden - Eingang der Berufungsbegründung zugewartet werden.
Wer im dichten Stadtverkehr an einer ampelgeregelten Kreuzung unter Hinüberwechseln auf die andere Fahrbahnseite seine Fahrt in entgegengesetzter Richtung fortzusetzen beabsichtigt (sog. U-Turn), darf dies nur dann tun, wenn er dazu in der Lage ist, das beabsichtigte Fahrmanöver dem nachfolgenden Verkehr klar anzukündigen.
Setzt sich die Einfädelspur auf einer Autobahn als selbständiger rechter Fahrstreifen fort, darf der an sich Wartepflichtige zügig weiterfahren, solange keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Benutzer der vorfahrtsberechtigten Spur auf die Spur des Einfädelnden wechseln.
Zur Berechnung der Rechtsmittelfrist kommt es in der Regel darauf an, wann die angefochtene Entscheidung dem Rechtsmittelführer zugestellt wurde, auch wenn diese später wegen einer bei gebotener Sorgfalt erkennbaren Unrichtigkeit berichtigt wurde.
a) Hat die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage eines GmbH-Gesellschafters in erster Instanz Erfolg, kann ein anderer Gesellschafter selbst dann dem Rechtsstreit auf der Seite der Gesellschaft beitreten und Berufung einlegen, wenn die Gesellschaft auf Rechtsmittel verzichtet hat.
b) Die Berufungsfrist beginnt für den GmbH-Gesellschafter, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, mit der Zustellung des Urteils an die Gesellschaft (Anschluss an Sen. Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).
c) Dem nicht beigetretenen und über das Verfahren nicht informierten Gesellschafter kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990 - IX ZB 78/90, NJW 1991, 229).
Bei der Beurteilung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Berufungsfrist erfolgt keine Berücksichtigung neuen, erst nach Hinweis des Berufungsgerichts nach Ablauf der Frist des § 234 Abs.1 ZPO vorgebrachten Tatsachenvortrags über organisatorische Maßnahmen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten, die nicht nur der Ergänzung bisherigen Vorbringens dienen.
a. Grundlegende Voraussetzung für die Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft ist das Vorliegen von - wenn auch fehlerhaften - auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gerichteten Willenserklärungen zwischen den Beteiligten.
b. Eine Haftung nach allgemeinen Rechtsscheinsgrundsätzen bleibt hiervon unberührt, wenn ein Beteiligter im Geschäftsverkehr wie ein Gesellschafter auftritt.
Wiedereinsetzung ist nicht zu gewähren, wenn zwar die Partei fristgerecht ein vollständiges Gesuch auf Prozesskostenhilfe einreicht, aus diesem sich aber zweifelsfrei ergibt, dass sie über Barvermögen verfügt, das den Schonbetrag erheblich übersteigt. In diesem Fall durfte die Partei daher nicht darauf vertrauen, dass ihr Prozesskostenhilfe bewilligt wird.