Zur Kostenentscheidung, wenn einer der Gesamtschuldner in 2. Instanz obsiegt und das erstinstanzliche Urteil bezüglich des anderen Gesamtbeschlusses rechtskräftig geworden ist, der in 1. Instanz unterlegen ist (Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung auch zu dessen Gunsten durch Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Urteils).