Die Bemessung des Gebührenstreitwertes eines Rechtsmittels des Beklagten, welches dieser gegen ein ihn zur Auskunft verurteilendes Urteil einlegt, orientiert sich an dem Zeit- und Kostenaufwand, der dem Beklagten entstünde, wenn er die Auskunft erteilte (entgegen OLG Stuttgart, OLGR 2001, 19; zustimmend zu OLG Köln, OLGR 1999, 113).
1. Gegenüber einem die Instanz abschließenden und rechtskräftig gewordenen Beschluss (hier: Kostenbeschluss nach Berufungsrücknahme, § 516 III ZPO) ist eine Gegenvorstellung nicht zulässig.
2. Eine rechtskraftdurchbrechende Anfechtung ist in solchen Fällen nur nach Maßgabe der auf einen Verstoß nach Art. 103 I GG abstellenden Gehörsrüge nach § 321 a ZPO eröffnet. Ob diese Anfechtungsmöglichkeit für Fälle anderer schwerwiegender grundrechtsverletzender Verfahrensverstöße analogiefähig ist, kann mangels entsprechender Rüge hier offen bleiben.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren richtet sich - auch im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels und der Verlustigkeitserklärung (§ 516 Abs. 3 ZPO) - entgegen einer teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht grundsätzlich nach dem Wert der Hauptsache, nicht aber nach dem Betrag der Kosten, die in der Rechtsmittelinstanz bis zum Antrag auf Verlustigerklärung und Kostenentscheidung entstanden sind.
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Rechtsmittelbeklagten nach Zustellung der Berufung kann nicht als für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung notwendig i. S. v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO angesehen werden, wenn die Berufung nicht von einem Rechtsanwalt, sondern von der Partei selbst eingelegt worden und deshalb unzulässig ist und wenn das Berufungsgericht dem Berufungsbeklagten zusammen mit der Zustellung der Berufung ein an den Berufungskläger gerichtetes Schreiben zur Kenntnisnahme zuleitet, in dem der Berufungskläger auf die Unzulässigkeit seiner Berufung hingewiesen wird, ihm die Gründe hierfür erläutert werden und ihm mitgeteilt wird, dass beabsichtigt ist, die eingelegte Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Deshalb kann der Berufungsbeklagte, wenn er trotzdem eine Rechtsanwalt beauftragt und dieser durch Information des Berufungsbeklagten über die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Auftrages tätig wird, so dass nach Zurücknahme der Berufung durch den Berufungskläger vor Begründung der Berufung der Berufungsbeklagte seinem Prozessbevollmächtigten einer 1,1 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3001 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG schuldet, diese Kosten nicht gemäß § 516 Abs. 3 ZPO vom Berufungskläger erstattet verlangen.
Dissens bei notariellem Grundstückskaufvertrag (Miteigentumsprojekt); mehrdeutige Verwendung der Begriffe "Stellplatz" und "Garage" in den Vertragsurkunden.
Bei objektiv mehrdeutigem Wortlaut ("Stellplatz" / "Garage") der Erwerbsurkunden für ein zu errichtendes Miteigentumsprojekt kann ein zur Unwirksamkeit führender versteckter Dissens vorliegen, wenn feststeht, dass der Erwerber von abschließbaren Einzelgaragen, der Veräußerer von überdachten Stellplätzen ausgegangen ist und keine Gründe dafür vorliegen, dem Verständnis einer Seite den Vorzug zu geben.
Hat die Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag zurückgewiesen und dem Antragsteller die Verfahrenskosten - gegebenenfalls einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Auftraggebers - auferlegt, so bleibt diese Kostenentscheidung unberührt, wenn der Antragsteller sein Nachprüfungsbegehren im darauffolgenden Beschwerderechtszug zurücknimmt.
Nimmt der Berufungskläger die Berufung zurück, so hat er auch die Kosten einer Anschlussberufung zu tragen.
Die Kosten sind jedoch gemäß § 92 ZPO zu quoteln, wenn der Anschlussberufungskläger zunächst eine selbständige Berufung eingelegt hatte, die wegen Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig geworden ist und die er deshalb als Anschlussberufung weiterverfolgt hat.Es wurde Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt.
Hebammenkosten sind, wenn sie anderweitig nicht ersetzt werden, Teil des Unterhaltsanspruchs. Dies auch dann, wenn sie nicht innerhalb der Zeitgrenze nach Abs. 1 Satz 1 BGB (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) angefallen sind.
Der Berufungskläger hat nach Rücknahme seiner Berufung regelmäßig auch dann die Kosten einer unselbständigen Anschlussberufung zu tragen, wenn diese innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt und nur wegen der verspätet eingegangenen Begründung als unselbständige Anschlussberufung zu behandeln war (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04 - FamRZ 2005, 513).
1. Die Wirksamkeit einer Fristverlängerung für die Berufungsbegründungsfrist hängt nicht davon ab, dass ein wirksamer Antrag gestellt worden ist. Mängel bei der Antragstellung sind grundsätzlich unbeachtlich. Bei gewährten Fristverlängerungen ist grundsätzlich der Wortlaut der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist (insoweit in Anknüpfung an BGH NJW 1988, 1156; BGHZ 93, 300, 304 = NJW 1985, 1558; NJW 1999, 1036).
2. Ist dem Fristverlängerungsschreiben jedoch ein Antrag des Prozessgegners auf Fristverlängerung beigefügt und wurde die Frist der Partei zuvor bereits verlängert, so kann diese aufgrund der Gesamtschau beider Urkunden - gerichtliche Fristverlängerung unter Beifügung des Fristverlängerungsgesuchs des Prozessgegners - nicht davon ausgehen, dass ohne eigenen Antrag für alle Prozessbeteiligten die Frist einheitlich verlängert worden ist.
1. Die Wirksamkeit einer Fristverlängerung für die Berufungsbegründungsfrist hängt nicht davon ab, dass ein wirksamer Antrag gestellt worden ist. Mängel bei der Antragstellung sind grundsätzlich unbeachtlich. Bei gewährten Fristverlängerungen ist grundsätzlich der Wortlaut der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist (insoweit in Anknüpfung an BGH NJW 1988, 1156; BGHZ 93, 300, 304 = NJW 1985, 1558; NJW 1999, 1036).
2. Ist dem Fristverlängerungsschreiben jedoch ein Antrag des Prozessgegners auf Fristverlängerung beigefügt und wurde die Frist der Partei zuvor bereits verlängert, so kann diese aufgrund der Gesamtschau beider Urkunden - gerichtliche Fristverlängerung unter Beifügung des Fristverlängerungsgesuchs des Prozessgegners - nicht davon ausgehen, dass ohne eigenen Antrag für alle Prozessbeteiligten die Frist einheitlich verlängert worden ist.
1. Für die formgerechte Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes per Telefax genügt als Fernkopievorlage eine Ablichtung des vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Originals, wenn sich der gesamte Beförderungsvorgang bis zur Versendung innerhalb der - auch überörtlichen - Kanzlei des Prozessbevollmächtigten vollzieht. Daher kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, wenn ein bei dem Prozessgericht nicht zugelassenes Mitglied der Kanzlei es bei Unerreichbarkeit des postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten unterlässt, den von diesem mit der Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax beauftragten Büroangestellten anzuweisen, die die Unterschrift des abwesenden Prozessbevollmächtigten tragende, beim Übermittlungsversuch zerrissene letzte Seite des Originals (etwa mit Hilfe eines durchsichtigen Klebebandes) zusammenzufügen, die auf solche Weise wiederhergestellte Urkunde zu fotokopieren und die Ablichtung als Fernkopievorlage für einen erneuten Übermittlungsversuch zu verwenden.
2. Ein Rechtsanwalt, der allein tätig ist oder in einer Sozietät als einziger über eine spezielle Zulassung verfügt, hat durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen oder andere ihm zumutbare Maßnahmen generell sicher zu stellen, dass im Falle einer Erkrankung, eines Unfalls oder eines anderen plötzlichen und unerwarteten Hinderungsgrund während der üblichen Bürozeit unaufschiebbare Prozesshandlungen vorgenommen werden können (Anschluss BGH, VersR 1994, 1207).
1. Für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG ist die Postulationsfähigkeit nach § 11 Abs. 2 ArbGG Prozesshandlungsvoraussetzung.
2. Hat eine nicht postulationsfähige Partei eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und nimmt sie nach gerichtlicher Belehrung diese Beschwerde zurück, so ist der Gebührentatbestand nach Nr. 8612 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG wie bei einer zurückgenommenen Beschwerde zu beurteilen.
1. Die in einem Wohnraummietvertrag (hier: aus 1999) hinsichtlich der auf den Mieter abgewälzten Schönheitsreparaturen enthaltene Formularklausel, "Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen, Flure, Treppenhäuser in Al-leinbenutzung und in mitvermieteten gewerblichen oder freiberuflich genutzten Räumen spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten, wie Abstell-räumen, innenliegenden Balkonflächen oder Kellerräumen spätestens nach sieben Jahren zu tätigen", enthält eine "starre" Fristenregelung und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (Anschluss an BGH, Urt. v. 23.6.2004, DWW 2004, 221 = NZM 2004, 653 = WM 2004, 463).
2. Ist der Mieter eines Einfamilienhaus lediglich allgemein zur Pflege des Gartens ver-pflichtet, sind hierunter nur einfache Pflegearbeiten zu verstehen, die weder beson-dere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern, z.B. Rasen mähen, Unkraut jäten und Entfernen von Laub.
3. Solange keine Verwahrlosung des Gartens droht, steht dem Vermieter mangels ge-genteiliger Absprache hinsichtlich Art, Umfang und Häufigkeit der Pflegemaßnah-men kein Direktionsrecht zu.
4. Hat der Vermieter den Mieter durch eine unberechtigte fristlose Kündigung zur vorzeitigen Rückgabe der Mietsache veranlasst, steht ihm nach dem Grundsatz veni-re contra factum proprium ein weitergehender Mietzinsanspruch nicht zu.
Die zweckentsprechende Rechtsverteidigung erfordert es nicht, bereits vor der Berufungsbegründung einen Gegenantrag anzukündigen, so dass bei einer Berufungsrücknahme vor der Begründung des Rechtsmittels nur eine 13/20-Prozessgebühr erstattungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag gestellt worden ist, die mit der Berufungsrücknahme verbundenen Wirkungen im Sinne von § 516 Abs. 3 ZPO durch Beschluss auszusprechen.
Nach § 524 IV ZPO n.F. verliert eine Anschlussberufung mit der Rücknahme der Berufung ihre Wirkung. Erklärt der Anschlussberufungskläger mit einem danach folgenden Schriftsatz, dass die Anschlussberufung als Berufung weitergeführt werden soll, ist für die Berechnung der Berufungsfrist der Eingang dieses Schriftsatzes maßgeblich. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Anschlussberufung ursprünglich als "selbstständige Anschlussberufung" bezeichnet wurde. (ZPO § 524 IV n.F.)
Bei Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Verlust derselben und die Kostenfolge gemäß §§ 565 i.V. mit § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen auszusprechen.
Der Berufungskläger hat nach Rücknahme seiner Berufung die Kosten einer Anschlussberufung auch dann zu tragen, wenn der Anschließende zuvor eine unzulässige selbständige Berufung eingelegt hatte.