Bestellung für den Berufungsrechtszug nach wirksamer Berufungsrücknahme des Gegners
Bestellt sich der erstinstanzliche Anwalt im Berufungsrechtszug (mit einem Kostenantrag nach § 515 III ZPO) erstmals, nachdem die Berufung des Gegners wirksam zurückgenommen worden ist, so fällt eine Gebühr für das Berufungsverfahren nicht mehr an.
OLG Koblenz Beschluß 19.08.1999 - 14 W 549/99 -
2 O 95/98 LG Mainz