Zur Sicherung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich ist der dingliche Arrest zulässig, sobald der Anspruch klagbar ist, also als Scheidungsfolgesache im Rahmen einer rechtshängigen Ehesache geltend gemacht werden könnte. Der Antragsteller ist solchenfalls entgegen der früheren Rechtsauffassung des Senats (FamRZ 1982, 284 und 1988, 963) nicht darauf beschränkt, den Zugewinnausgleichsanspruch durch Sicherheitsleistung gem. § 1389 BGB im Wege der einstweiligen Verfügung sichern zu lassen.
Wird ein Kraftfahrzeug von einem unberechtigten Fahrer in Gebrauch genommen und verursacht dieser einen Unfall, kann sich der Haftpflichtversicherer gegenüber dem Geschädigten unabhängig davon auf die sich aus § 158 c Abs. 3,4 VVG ergebenden Haftungsbeschränkungen berufen, ob der Halter durch sein Verschulden die Benutzung des Fahrzeugs ermöglicht hat.