Bestellen mehrere Bruchteilseigentümer eines Grundstücks an diesem zur Sicherung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens, für das sie gesamtschuldnerisch haften, eine Grundschuld, so ist der Sicherungsnehmer mangels einer entgegenstehenden Vereinbarung nicht daran gehindert, mit einem der Darlehensnehmer ohne Beteiligung des anderen zu vereinbaren, dass die auf dessen Miteigentumsanteil lastende Grundschuld auch zur Sicherung eines diesem allein gewährten Darlehens dient.
a) Bei Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung eines Kleingartenpachtverhältnisses ist der Wert des Beschwerdegegenstandes regelmäßig in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO nach dem auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren entfallenden Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zu bemessen.
b) Zu diesem Entgelt gehören bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise neben dem eigentlichen Pachtzins auch Gegenleistungen anderer Art, wie die Übernahme der öffentlichrechtlichen Lasten im Sinne von § 5 Abs. 5 BKleingG.
1. Gegen ein unzulässiges Teilurteil ist die Berufung gegenüber einem nicht verurteilten Gesamtschuldner nicht zulässig, um dadurch die faktisch getrennten Verfahren wieder zusammenzuführen.
Hierfür ist der prozessuale Weg des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO eröffnet.
2. Auch nach der ZPO-Novelle ist das Berufungsgericht berechtigt, nach Erlass eines unzulässigen Teilurteils den im ersten Rechtszug anhängigen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen und darüber mitzuentscheiden.
3. Zur Erstattungsfähigkeit fiktiver Gutachterkosten.
a. Eine Gesamtvertretung kann die Heilung eines Vertretungsmangels durch Duldung, Verursachung eines Rechtsscheins oder Genehmigung nur durch alle BGB-Gesellschafter herbeigeführt werden.
b. Der Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis des mangels der Vertretungsmacht kommt nur in Betracht, wenn - was der Vertreter zu beweisen hat - der Vertragsgegner beim Vertragsschluss entweder tatsächlich Zweifel an den Bestand der Vertretungsmacht hatte oder ist jedenfalls erkennbar Umstände gab, die ihn insoweit hätten zweifeln lassen müssen.
a. Im Rahmen der negativen Feststellungsklage hat der Inanspruchgenommene zu bewerten, dass die Ansprüche, derer er sich berühmt, tatsächlich bestehen.
b. Eine arglistige Täuschung kann sich auch auf die Absicht des Anfechtungsgegners zum Zeitpunkt des angefochtenen Geschäfts beziehen, künftig bestimmte Dinge tun oder nicht tun zu wollen.
Gibt der Gläubiger bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ein Standardformular vor, welches keinen Hinweis auf eine nachträglich erfolgte erhebliche haftungserhöhende Sicherungsvereinbarung mit dem Schuldner enthält, so kann der über das Risiko seiner Inanspruchnahme in Unkenntnis gelassene Bürge Freistellung von der Bürgschaft unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo geltend machen.
Lässt sich ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung auf mehrere Beratungsfehler stützen, so beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist nicht die für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen, wenn sämtliche Beratungsfehler denselben Schaden nach sich zogen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9.11.2007 - V ZR 25/07).
a. Jedenfalls dann, wenn die Bürgschaftsverpflichtungen am gleichen Tage gegenüber dem gleichen Gläubiger für Kreditverbindlichkeiten eines Hauptschuldners abgegeben werden, ist für die Beurteilung der Frage, ob eine krasse finanzielle Überforderung des dem Hauptschuldner nahe stehenden Bürgen vorliegt, eine Gesamtbetrachtung erforderlich, auch wenn seine Verpflichtung in mehrere rechtlich selbstständige Verträge aufgespalten wurde.
b. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Vornahme abzustellen. Ein nachträglich erklärter einseitiger Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus solchen Bürgschaftsverträgen, die dazu geführt haben, dass die Leistungsfähigkeit des Bürgen überschritten wird, beseitigt nicht rückwirkend die im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse für den Bürgen bestehende Zwangslage und deren Ausnutzung durch die Bank.
Ein Amtshaftungsanspruch wegen falscher Auskunftserteilung in einem Hinterlegungsverfahren setzt nicht voraus, dass der Anspruchsteller als Gläubiger an dem Verfahren förmlich beteiligt ist und dass ihm die Auskunft unmittelbar erteilt wird. Die erforderliche Drittbezogenheit ist nachgewiesen, wenn der Amtsträger ohne weiteres erkennen kann, dass die Auskunft jedenfalls auch im Interesse des Dritten beantragt wird und dass dieser im Vertrauen auf deren Richtigkeit Vermögensdisposition vorzunehmen beabsichtigt.
Zwar müssen Kaufinteressenten bei älteren Gebäuden mit einem gewissen Maß an Feuchtigkeit rechnen, nicht aber mit einer extremen Durchfeuchtung der Kellerwände. Dies gilt erst recht dann, wenn die Kellerwände aufgrund kurz zuvor erfolgter Renovierungsarbeiten einen äußerlich trockenen Eindruck vermitteln und der Verkäufer die Durchführung der Renovierung und deren Anlass dem Kaufinteressenten trotz entsprechenden Wissensvorsprungs nicht mitteilt.
a. Die in der Rechtsform einer GmbH tätigen Stadtwerke sind an die Vorgaben der VOB/A gebunden.
b. Die Wertungsentscheidung nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A hat sich an festen Kriterien zu orientieren. Bei nach den sonstigen Wertungskriterien inhaltlich gleichen Angeboten ist der Auftraggeber nicht frei, auch einem nur geringfügig höherem Angebot den Zuschlag zu erteilen.
c. Eine Entscheidung nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A darf nur auf Kriterien gestützt werden, die bei der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten bekannt gemacht worden sind. Es ist unzulässig, nachträglich weitere Vergabekriterien einführen (im Fall: Mehrkosten einer über den ausgeschriebenen Bereich hinaus möglicherweise beabsichtigten Ausdehnung einer Kanalbaustrecke).
d. Eventualpositionen, welche mit Vordersätzen im Leistungsverzeichnis enthalten sind, sind aus Gründen der Transparenz und der Wettbewerbsgerechtigkeit in die Wertung einzubeziehen.
e. Nimmt der Auftraggeber ohne Kenntnis des Bieters an dessen Angebot Manipulationen vor, ist das Angebot ohne die vorgenommenen Manipulationen in der Wertung zu belassen.
Eine auf die unterbliebene Übertragung eines höher besoldeten Amtes gestützte Amtshaftungsklage bleibt ohne Erfolg, wenn das statusrechtliche Amt, dessen Verleihung der Beamte erstrebt, in der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht vorgesehen ist.
Der Nachweis der Prozessvollmacht hat auf Rüge des Gegners auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch die Vorlage der Originalvollmacht zu erfolgen.
Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt auch im Fall einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nur im Falle einer arglistigen Täuschung zu der widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt.
Setzt sich die Einfädelspur auf einer Autobahn als selbständiger rechter Fahrstreifen fort, darf der an sich Wartepflichtige zügig weiterfahren, solange keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Benutzer der vorfahrtsberechtigten Spur auf die Spur des Einfädelnden wechseln.
a. Grundlegende Voraussetzung für die Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft ist das Vorliegen von - wenn auch fehlerhaften - auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gerichteten Willenserklärungen zwischen den Beteiligten.
b. Eine Haftung nach allgemeinen Rechtsscheinsgrundsätzen bleibt hiervon unberührt, wenn ein Beteiligter im Geschäftsverkehr wie ein Gesellschafter auftritt.
Hat sich das Pflegepersonal davon überzeugt, dass ein halbseitig gelähmter Heimbewohner noch dazu in der Lage ist, sich im Außengelände ohne fremde Hilfe aktiv im Rollstuhl fortzubewegen, besteht keine Veranlassung für ein Verbot, das Heim mit dem Rollstuhl unbegleitet zu verlassen; auch ist die Heimleitung nicht gehalten, den Heimbewohner beim oder nach dem Verlassen des Gebäudes ständig zu beobachten.
a. Die Auszahlung der Darlehensvaluta nach Zugang des Darlehensantrags beinhaltet regelmäßig eine stillschweigende Annahme des Kreditantrags des Kunden durch die Bank.
b. Bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern gilt ein Darlehen grundsätzlich als von allen empfangen, wenn die Darlehensvaluta auch nur an einen von ihnen mit - mutmaßlichem - Einverständnis des anderen überwiesen wird.
Die Nachbesserung ist nicht fehlgeschlagen, wenn der den Nachbesserungsanspruch auslösende Mangel zwar seinerseits behoben worden ist, die Kaufsache jedoch anlässlich der Nachbesserung in anderer Weise beschädigt worden ist.
a. Den schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft aus einem Vorausvermächtnis kann der Miterbe grundsätzlich schon vor Auseinandersetzung geltend machen.
b. Der Erbengemeinschaft steht ihrerseits ein Anspruch auf Mitwirkung des bedachten Miterben beim Vollzug des Vorausvermächtnisses vor Auseinandersetzung zu.
Mit dem Wegfall des Schuldners als Rechtsperson aufgrund Löschung im Handelsregister infolge Vermögenslosigkeit muss den schutzwürdigen Interessen des Gläubigers an der Unterbrechung der Verjährung der Hauptschuld dadurch Rechnung getragen werden, dass hierfür Unterbrechungsmaßnahmen gegen den Bürgen genügen. Hierzu reicht auch eine Vollstreckungshandlung (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB) gegenüber dem Bürgen aus, wenn dieser bereits vor Untergang des Hauptschuldners rechtskräftig aus der Bürgschaft verurteilt worden war, was allerdings die Verjährung der Hauptschuld nicht beeinflusst hat.