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Entscheidungen zu "§ 506 Abs. 2 ZPO"

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KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 2 AR 23/07 vom 19.07.2007

Über einen bei einem Amtsgericht eingereichten Prozesskostenhilfeantrag, der sich auf eine den Wert von 5.000,00 Euro übersteigende Widerklage bezieht, hat zunächst das angerufene Gericht zu befinden. Wenn es dem Antrag in einem zur landgerichtlichen Zuständigkeit führenden Umfang stattgibt, hat es die Rechtshängigkeit in dem entsprechenden Umfang - i.d.R. durch Zustellung des Schriftsatzes - herbeizuführen. Erst danach kommt eine Verweisung gemäß § 506 ZPO in Betracht.

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