1. Die Vertragsparteien dürfen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen das für ihren Vertrag maßgebende nationale Recht wählen. Die Voraussetzungen einer konkludenten Rechtswahl bestimmen sich nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB. Danach ist ausreichend, dass sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergibt.
2. Die Wahl ausländischen Rechts berührt nach Art. 34 EGBGB nicht die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf das nach dem Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln (Eingriffsnormen). Eine solche zwingende Wirkung hat § 8 TzBfG nicht. Die Vorschrift dient vorrangig den Individualinteressen der Arbeitnehmer und nicht öffentlichen Gemeinwohlinteressen. Sie gleicht das Interesse des Arbeitnehmers an einer Verringerung der Arbeitszeit gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an einer Beibehaltung der längeren Arbeitszeit aus. Zwar soll § 8 TzBfG Teilzeitarbeit fördern und dadurch auch Entlastungseffekte auf dem Arbeitsmarkt bewirken. Dieses öffentliche Interesse wird lediglich als Reflex des vorrangig individuellen Zwecken dienenden Anspruchs auf Teilzeitarbeit mittelbar gefördert.
1. Ein Verweisungsbeschluss in einem Bauprozess, bei dem das Gericht für den Vergütungsanspruch des Unternehmers - entgegen der herrschenden Meinung - keinen Erfüllungsort am Ort des Bauwerks annimmt, ist nicht willkürlich und daher bindend (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. den Beschluss vom 16.2.2004 - 15 AR 1/04 -).
2. Das gilt auch dann, wenn das verweisende Gericht zunächst von seiner eigenen Zuständigkeit ausgeht, diese Rechtsauffassung jedoch nach 2 1/2-jähriger Verfahrensdauer und nach einer umfangreichen Beweisaufnahme im Zusammenhang mit einem Richterwechsel ändert.
1. Ein Rechtsanwalt, der in einer vermögensrechtlichen Streitsache, für die das Landgericht sachlich zuständig ist - hier: Verteidigung gegen einen Maklerprovisionsanspruch über rund 400.000,00 DM -, namens und im Auftrag seines Mandanten mit dem Prozessgegner eine Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten des Amtsgerichts mit der Folge abschließt, dass jener des sonst nach Maßgabe der §§ 545 Abs. 1, 546 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung zulässigen Rechtsmittels der Revision verlustig geht, handelt pflichtwidrig und haftet im Falle einer fehlerhaften letztinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts als Berufungsgericht seinem Mandanten wegen des verlorenen Prozesses auf Schadensersatz, es sei denn, der Rechtsanwalt hat ihn zuvor über die vorbezeichnete prozessuale Folge einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung belehrt und von deren Abschluss abgeraten.
2. Beim Erwerb eines in der Form einer GmbH & Co. KG geführten landwirtschaftlichen Unternehmens ist der für die Entstehung der Maklerprovision erforderliche Nachweis einer Vertragsgelegenheit erbracht, wenn dem Auftraggeber und Kaufinteressenten der Sitz des Unternehmens sowie Name und Anschrift des Geschäftsführers der Komplementärin angegeben wurden und die zur Aufnahme entsprechender Vertragsverhandlungen bereiten Gesellschafter diesen zu ihrem Verhandlungsführer bestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn die KG nach Maßgabe der §§ 23 ff. LwAnpG aus einer LPG hervorgegangen und die Umwandlung im Zeitpunkt des Nachweises noch nicht abgeschlossen ist.
3. Eine als Festbetrag vereinbarte Maklerprovision für den Nachweis der Gelegenheit zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Unternehmens, deren Höhe 6 % des nach dem Wert aller zugehörigen Sachen und Rechte zu bestimmenden Verkehrwertes dieses Unternehmens nicht übersteigt, ist nicht sittenwidrig, sondern üblich und angemessen.