1. Die Rechtsfähigkeit einer US-amerikanischen General Partnership beurteilt sich gemäß Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags vom 29.10.1954 nach dem Recht des (Einzel-)Staates, in dem sie gegründet wurde.
2. Zur Verwechslungsgefahr bei den sich gegenüberstehenden Titeln von Fachmagazinen "Power Systems Design" und "Bodo?s Power Systems".
a) Nach Aufgabe der Eintragungsabsicht bleibt die Vor-GmbH als Abwicklungs- oder als Personengesellschaft parteifähig.
b) Der nach der Klageerhebung mit dem Wandel in eine Abwicklungsgesellschaft oder eine Personengesellschaft verbundene Wechsel der organschaftlichen Vertretung führt weder zum Wegfall der Prozessfähigkeit noch zu einer Unterbrechung des Verfahrens, wenn die Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird.
Der nicht parteifähige Beteiligte eines Rechtsstreits kann nur dann selbst Kostengläubiger sein, wenn und soweit der Kostentitel in einem sogenannten Zulassungsstreit ergangen ist.
1. Eine Zusatzversorgungskasse ist im Aktivprozess über die Höhe des Ausgleichsbeitrages eines ausgeschiedenen Mitglieds nicht parteifähig.
2. Eine Rubrumsänderung auf den Rechtsträger kommt dann nicht in Betracht, wenn sich die Zusatzversorgungskasse ausdrücklich auf ihre Parteifähigkeit beruft.
3. Ein hilfsweise erklärter Parteiwechsel auf Klägerseite ist unzulässig (Anschluss an BGH NJW-RR 2004, 640).
1. Der polnische Konkursverwalter kann wegen des in Polen geltenden Universalprinzips vom Konkurs erfasste, in Deutschland erworbene und dort rechtshängige Forderungen verkaufen und abtreten.
2. Wenn der Konkursverwalter einen rechtshängigen Anspruch wirksam abgetreten hat, kann der Zessionar den Rechtsstreit nach Beendigung des Konkursverfahrens selbst fortführen. § 533 ZPO ist nicht anwendbar.
Macht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtlich einen Anspruch geltend, der ihr durch Teilnahme am Rechtsverkehr entstanden ist, und ist sie deshalb im Prozess als parteifähig anzusehen (so BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00), tritt sie ihrem Prozessbevollmächtigten als selbständiger Auftraggeber gegenüber. Eine Erhöhung der Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2001 - 11 W 5/01 - rechtskräftig.
a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.
c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -
OLG Nürnberg
LG Ansbach
Eine sog. Vor-GmbH ist im Zivilprozeß aktiv parteifähig.
BGB § 346 Satz 2
Hat sich der Verkäufer in einem Grundstückskaufvertrag verpflichtet, das Grundstück auf seine Kosten von bestehenden Gebäuden frei zu machen, so hat der Käufer im Falle des Rücktritts des Verkäufers nach § 326 Abs. 1 BGB diesem nicht nach § 346 Satz 2 BGB die Aufwendungen für den Abriß zu vergüten.
BGH, Urt. v. 28. November 1997 - V ZR 178/96
OLG Rostock
LG Neubrandenburg