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JuraForum.deUrteileVorschriftenZZPO§ 492 Abs. 1 ZPO 

Entscheidungen zu "§ 492 Abs. 1 ZPO"

Übersicht

OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 455/08 vom 31.10.2008

Gegen die Anordnung einer Vorschusspflicht im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens ist ebenso wie im Hauptprozess weder eine Beschwerde nach § 67 Abs. 1 GKG noch nach § 567 Abs. 1 ZPO statthaft.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 4 W 64/07 vom 07.12.2007

1. Gegen die Ablehnung eines im selbstständigen Beweisverfahren gestellten Antrages, eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft.

2. Ist ein Antrag auf Einholung eines solchen weiteren Sachverständigengutachtens gestellt, so ist vom Gericht auch im selbstständigen Beweisverfahren entsprechend den vom Bundesgerichtshof für die Anwendung von § 412 Abs. 1 ZPO im Erkenntnisverfahren entwickelten Kriterien unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zu prüfen, ob die Sachkunde des bisherigen Gutachters zweifelhaft ist, das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, es Widersprüche enthält oder der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen. Der Antrag kann nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil das bereits erstattete Gutachten weder "grob fehlerhaft" sei noch sich "auf den ersten Blick als völlig ungeeignet" erweise.

SAARLAENDISCHES-OLG – Beschluss, 5 W 104/07-34- vom 27.04.2007

Für die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen genügt es, wenn dieser den Ortstermin ohne Mitwirkung des Antragsgegners durchführt, weil dies den Anschein der Parteilichkeit erweckt. Dabei ist es unerheblich, ob der Ausschluss der Partei an der Durchführung des Ortstermins auf einer unterlassenen Ladung oder darauf beruht, dass der Sachverständige zu oder kurz vor der Terminsstunde die Parteien offensichtlich noch nicht antrifft und er ohne angemessenes Zuwarten oder Rückfrage den Ortstermin durchführt.

OLG-ROSTOCK – Beschluss, 7 W 122/06 vom 22.03.2007

Gegen die Anordnung einer Vorschusspflicht im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens ist ebenso wie im Hauptprozess keine Beschwerde gegeben.

BGH – Beschluss, VI ZB 84/04 vom 13.09.2005

Die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen und dessen Anhörung sind auch im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO zulässig.

OLG-CELLE – Beschluss, 4 W 165/05 vom 15.08.2005

Die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens durch Ablauf einer Frist nach § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO setzt eine formgerechte Fristsetzung und deren Zustellung gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO voraus.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 1 W 12/02 vom 25.03.2002

1. Im selbständigen Beweisverfahren ist gegen die Ablehnung eines Antrags auf mündliche Erläuterung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens die sofortige Beschwerde zulässig.

2. Einem Antrag auf mündliche Erläuterung des schriftlichen Sachverständigengutachtens muss gefolgt werden. Das gilt auch, wenn das selbständige Beweisverfahren eine Arzthaftungssache betrifft.

3. Nur zur Vorbereitung der mündlichen Erläuterung, nicht an ihrer Stelle kann das Gericht eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen einholen.

OLG-NUERNBERG – Beschluss, 13 W 3420/01 vom 29.10.2001

1. Bei einem selbständigen Beweisverfahren kann entsprechend § 25 Abs. 3 S. 3; Abs. 2 S. 2 GKG eine Streitwertbeschwerde nur binnen 6 Monaten nach dessen Beendigung eingelegt werden.

2. Zur Bestimmung des Zeitpunktes der Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens.

OLG-KOELN – Beschluss, 15 W 22/09 vom 30.04.2009

OLG-ROSTOCK – Beschluss, 2 W 51/08 vom 18.12.2008

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-5 W 45/08 vom 09.09.2008

OLG-ROSTOCK – Beschluss, 3 W 28/08 vom 17.03.2008

OLG-HAMM – Beschluss, 24 W 5/07 vom 08.05.2007

OLG-KOELN – Beschluss, 22 U 93/06 vom 15.12.2006

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, 5 W 51/00 vom 21.12.2000

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, 21 W 36/00 vom 28.08.2000

OLG-BRAUNSCHWEIG – Beschluss, 8 W 34/00 vom 02.08.2000


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