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JuraForum.deUrteileVorschriftenZZPO§ 46 ZPO 

Entscheidungen zu "§ 46 ZPO"

Übersicht

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 8 W 78/08 vom 12.01.2009

1. Ein Gerichtssachverständiger darf sich gegen Angriffe einer Partei im Bezug auf seine Feststellungen grundsätzlich auch in akzentuierter Form verteidigen. Das darf ihn aber nicht dazu veranlassen, das Gebot der Sachlichkeit zu verlassen und in einer Weise sprachlich zu entgleisen, die von einer vernünftigen Partei nur noch als Ausdruck seiner Voreingenommenheit interpretiert werden kann.

2. Der Wert des Ablehnungsverfahrens gegen einen Sachverständigen entspricht demjenigen der Hauptsache.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 2 U 155/08 vom 24.10.2008

Nach Zurückweisung eines unbegründeten Terminsverlegungsantrags kann ein auf diese Entscheidung gestützter Befangenheitsantrag von dem erkennenden Gericht als unzulässig wegen Rechtsmissbräuchlichkeit zurückgewiesen werden.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 9 W 18/07 vom 16.08.2007

Weigert sich der Richter, das während einer Zeugenvernehmung angebrachte Ablehnungsgesuch zu Protokoll zu nehmen, kann der Umstand, dass er die Beweisaufnahme ohne Unterbrechung fortsetzt, ohne der Partei, die die ihn ablehnt, Gelegenheit zu geben, die Gründe für die Ablehnung niederzuschreiben, die Besorgnis der Befangenheit begründen.

BSG – Beschluss, B 9a SB 18/06 B vom 29.03.2007

1. Fehlt es an einer Entscheidung des Berufungsgerichts über ein Ablehnungsgesuch, kommt dem Revisions- oder Beschwerdegericht insoweit eine allgemeine sachliche Entscheidungsbefugnis zu, wenn hinreichende Tatsachenfeststellungen möglich sind.

2. Ein Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann, liegt in einem solchen Fall nur bei einer Begründetheit des Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter vor, der an dem angegriffenen Urteil mitgewirkt hat.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 4 W 33/05 vom 10.01.2006

Der Streitwert eines Beschwerdeverfahrens über die Begründetheit der Ablehnung eines Richters entspricht dem vollen Wert des Streitgegenstandes in der Hauptsache.

BGH – Beschluss, II ZB 24/03 vom 08.11.2004

Gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs (§ 46 Abs. 2 ZPO) ist die Rechtsbeschwerde nur im Fall ihrer Zulassung (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), ansonsten kein Rechtsmittel statthaft.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 11 W 22/03 (Kart) vom 25.07.2003

Keine sofortige Beschwerde gegen den den Ablehnungsantrag zurückweisenden Beschluss, wenn das Landgericht in 2. Instanz tätig war.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 14 Wx 56/03 vom 01.07.2003

1. Die Vorschriften der ZPO über die Richterablehnung finden in ihren spezifischen Teilen im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

2. Gegen eine die Ablehnung eines Amtsrichters im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffende ablehnende Beschwerdeentscheidung ist die sofortige weitere Beschwerde nur dann statthaft, wenn sie durch das Landgericht zugelassen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat.

3. Ist die sofortige weitere Beschwerde mangels Zulassung unstatthaft, kann eine Entscheidung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit überprüft werden.

BGH – Beschluss, V ZB 61/02 vom 19.12.2002

Gegen die Entscheidung, mit der das Oberlandesgericht im Grundbuchverfahren die Ablehnung eines mit der weiteren Beschwerde befaßten Richters für unbegründet erklärt, findet kein Rechtsmittel statt.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 14 Wx 75/01 vom 07.01.2002

1. Die Vorschriften der ZPO über die Ablehnung eines Richters finden im Wohnungseigentumsverfahren entsprechende Anwendung.

2. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den ein Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluß richtet sich nach den Vorschriften des FGG.

3. Wird der abgelehnte Richter nach Beschwerdeeinlegung gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs an ein anderes Gericht versetzt, hat sich das Ablehnungsverfahren in der Hauptsache erledigt.

4. Erledigt sich das Ablehnungsverfahren nach Beschwerdeeinlegung in der Hauptsache, so sind Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die gesamten das Ablehnungsverfahren betreffenden Verfahrenskosten.

5. Erledigt sich das Ablehnungsverfahren nach Beschwerdeeinlegung in der Hauptsache, so sind Gerichtskosten weder für das landgerichtliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren zu erheben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten hat nicht zu erfolgen.

OLG-NUERNBERG – Beschluss, 4 W 2481/01 vom 03.08.2001

Kostenerstattung (hier: Richterablehnung)

Werden nach einem erfolglos gebliebenen Ablehnungs-Verfahren dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, so braucht er dem Beschwerdegegner jedenfalls dann keine Anwaltskosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten, wenn dessen Prozessbevollmächtigter im Beschwerdeverfahren keinerlei Aktivitäten entfaltet hatte und seine Einschaltung nach Lage der Dinge auch nicht erforderlich war.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 W 2/01 vom 02.03.2001

Die Ablehnung der persönlichen Vernehmung eines nach der Verhandlung verspätet erschienen und durch die Richterin in Abwesenheit der Parteien "informatorisch angehörten" Zeugen kann eine Befangenheitsablehnung rechtfertigen.

OLG-ZWEIBRÜCKEN – Beschluss, 3 W 50/00 vom 22.03.2000

1. Die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde ist jedenfalls in Verfahren, die die Ablehnung eines Rechtspflegers wegen der Besorgnis der Befangenheit betreffen, nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Insolvenzordnung ausdrücklich die Anfechtbarkeit der Entscheidung des Insolvenzgerichts vorsieht.

2. Spannungen zwischen dem Rechtspfleger und dem Insolvenzverwalter führen nur dann zur Anerkennung eines Ablehnungsrechtes wegen der Besorgnis der Befangenheit, wenn sie sich zum Nachteil des Schuldners auswirken können.

BGH – Beschluss, NotZ 20/99 vom 20.03.2000

BNotO § 111; ZPO §§ 46, 48, 295

Zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 295 ZPO im Verfahren nach § 111 BNotO, wenn lediglich eine förmliche Beschlußfassung über eine den Verfahrensbeteiligten mitgeteilte Anzeige gemäß § 48 ZPO unterbleibt, ohne daß dies in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wird.

BGH, Beschluß vom 20. März 2000 - NotZ 20/99 -
KG Berlin

BGH – Beschluss, IX ZB 275/08 vom 08.01.2009

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 9 W 32/07 vom 14.01.2008

OLG-KOELN – Beschluss, 16 Wx 17/06 vom 31.01.2006

BFH – Beschluss, II R 28/02 vom 06.07.2005

BGH – Beschluss, II ZB 28/03 vom 08.11.2004

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-11 W 43/03 vom 16.09.2003

BGH – Beschluss, AnwZ 3/01 vom 30.09.2002

OLG-KOELN – Beschluss, 16 Wx 176/01 vom 23.01.2002

BFH – Beschluss, II R 49/00 vom 31.01.2001

BGH – Beschluss, AnwZ (B) 81/99 vom 27.10.2000

BFH – Urteil, VIII R 20/99 vom 23.05.2000


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