1. Zur Tragweite einer Bankbestätigung gemäß § 37 Abs. 1 S. 3 AktG
2. Zum Umfang der Pflicht des Konkursverwalters, die ordnungsgemäße Durchführung einer Kapitalerhöhung zu prüfen.
3. Hängt der wirksame Erwerb einer Beteiligung des Gemeinschuldners von der Existenz einer entsprechenden schriftlichen Urkunde ab, geht der Konkursverwalter aber auch ohne positive Kenntnis von dieser Urkunde zunächst von einer wirksamen Beteiligung aus, so führt alleine der Umstand, dass er es unterlassen hat, nach dieser Urkunde zu forschen, bei einem späteren Streit über die Wirksamkeit der Beteiligung nicht zu einer Beweislastumkehr.
1. Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die Anordnung der Vorlage einer Urkunde, die sich im Besitz einer Partei oder eines Dritten befindet, nur bei entsprechend substantiiertem Vortrag zum Inhalt dieser Urkunde getroffen werden.
2. Kündigt der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum 1. April, so muss er sich nicht analog § 162 Abs. 1 BGB so behandeln lassen, als habe sein Arbeitsverhältnis bereits zum 31. März geendet, wenn er zu diesem Tag die Kündigungsfrist nicht hätte wahren können.