Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileVorschriftenZZPO§ 418 ZPO 

Entscheidungen zu "§ 418 ZPO"

Übersicht

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 5 A 1162/07.A vom 20.01.2009

1. Das Empfangsbekenntnis erbringt als öffentliche Urkunde vollen Beweis für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt sowie für den Zeitpunkt der Zustellung.

2. Der Gegenbeweis, dass ein zuzustellendes Schriftstück dem Empfangsbekenntnis nicht beigefügt war, kann nicht erbracht werden, wenn ein Anwalt das Empfangsbekenntnis unterschrieben hat, ohne zuvor den Eingang der zuzustellenden Schriftstücke zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. In einem solchen Fall kann bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 246/08 vom 21.10.2008

1. Wird in einem notariell beurkundeten Kaufvertragsangebot die Vollmacht zur Abgabe der Eintragungsbewilligung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass das nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist frei widerrufliche Angebot nicht vor Zugang der Annahme gegenüber dem Angebotsempfänger widerrufen wurde, so ist der Eintritt dieser negativen Bedingung in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.

2. Eine notariell beurkundete Erklärung des Angebotsempfängers, ihm sei ein Widerruf des Vertragsangebots nicht zugegangen, genügt den Anforderungen des § 29 GBO nicht, weil sich die Beweiskraft der notariellen Beurkundung lediglich darauf beschränkt, dass eine derartige Erklärung abgegeben wurde, nicht aber auch deren Richtigkeit umfasst (§§ 418, 415 ZPO).

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 247/08 vom 21.10.2008

1. Wird in einem notariell beurkundeten Kaufvertragsangebot die Vollmacht zur Abgabe der Eintragungsbewilligung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass das nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist frei widerrufliche Angebot nicht vor Zugang der Annahme gegenüber dem Angebotsempfänger widerrufen wurde, so ist der Eintritt dieser negativen Bedingung in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.

2. Eine notariell beurkundete Erklärung des Angebotsempfängers, ihm sei ein Widerruf des Vertragsangebots nicht zugegangen, genügt den Anforderungen des § 29 GBO nicht, weil sich die Beweiskraft der notariellen Beurkundung lediglich darauf beschränkt, dass eine derartige Erklärung abgegeben wurde, nicht aber auch deren Richtigkeit umfasst (§§ 418, 415 ZPO).

OLG-KOELN – Beschluss, 2 Ws 249/08 vom 26.05.2008

1. In der gegenüber einer Suchtberatungsstelle abgegebenen "Einverständniserklärung", mit der bestätigt wird, dasss die Post an die Einrichtung geschickt werden soll, kann eine Bevollmächtigung der in der Einrichtung tätigen Personen zur Entgegennahme von Zustellungen liegen, die eine Zustellung nach § 171 ZPO ermöglicht.

2. Die Beweiskraft der Zustellungurkunde nach § 182 Abs. 1 S. 2 in Verb. mit 418 ZPO wird nicht in Frage gestellt, wenn in der Zustellungsurkunde vom Fall einer Ersatzzustellung nach § 37 Abs. 1 StPO in Verb. mit § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgegangen wird, bei zutreffender rechtlicher Bewertung aber eine Zustellung nach § 171 ZPO anzunehmen ist.

3. Von der Möglichkeit der öffentlichen Zustellung soll wegen der damit für den Zustellungsempfänger regelmäßig verbundenen Nachteile nur als "ultima ratio" Gebrauch gemacht werden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 499/08 vom 06.05.2008

Eine sog. Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG hat zwar selbst keine konstitutive Wirkung, kann aber als öffentliche Urkunde Beweis erbringen über die Frage, ob und wann ein Ausländer einen (mündlichen) Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hat.

BGH – Urteil, I ZR 136/05 vom 19.07.2007

a) Die Entscheidung, durch die eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil versagt wird, muss auch dann durch Urteil ergehen, wenn sie isoliert vorab und nicht zusammen mit der Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung sowie ohne mündliche Verhandlung getroffen wird.

b) Fehlt auf einer Zustellungsurkunde die nach § 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO erforderliche Unterschrift des Zustellers (hier: statt Unterschrift nur Paraphe), ist die Zustellung nicht unwirksam. Die fehlende Unterschrift kann nachgeholt werden. Eine entsprechend ergänzte Zustellungsurkunde hat nicht die Beweiskraft des § 418 ZPO, sondern ist nach § 419 ZPO frei zu würdigen.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 188/06 vom 09.01.2007

Das Fehlen des Originaltestaments steht der Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage des Inhalts des Testaments nicht entgegen, wenn eine beglaubigte Kopie des Testaments vorhabend ist, auf die die Beweisregeln über öffentliche Urkunden Anwendung finden.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 4 U 69/05 vom 07.12.2005

Der Eingangsstempel erbringt nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis für den Eingang der Berufung an diesem Tag. Der Berufungskläger ist hinsichtlich des nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zulässigen Gegenbeweises daher darlegungs- und beweisbelastet, ohne das ihm insoweit Beweiserleichterungen zugute kommen.

BSG – Beschluss, B 2 U 342/04 B vom 16.11.2005

1. Das unterschriebene und datierte Empfangsbekenntnis erbringt als öffentliche Urkunde den vollen Beweis für den Zeitpunkt der Zustellung (Anschluss an BSG vom 8.7.2002 - B 3 P 3/02 R = SozR 3-1500 § 164 Nr 13).

2. Zum Beweis der Unrichtigkeit des im Empfangsbekenntnis bescheinigten Zustellungsdatums reicht es nicht aus, dass der Zustellungsempfänger als Zeuge im Prozess aussagt, er habe das ihm zugegangene Schriftstück erst zu einem späteren Zeitpunkt mit Empfangswillen entgegengenommen.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 12 U 46/04 vom 14.03.2005

Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nach § 418 ZPO erstreckt sich nicht darauf, dass unter der gegebenen Zustellungsanschrift eine Wohnung des Adressaten existiert.

Die bloße Indizwirkung der Zustellungsurkunde, dass der Adressat unter der Zustellanschrift auch tatsächlich wohnhaft ist, kann durch eine plausible und schlüssige Darstellung der tatsächlichen Wohnverhältnisse durch den Adressaten erschüttert und entkräftet werden.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 4 CS 04.1074 vom 01.07.2004

Hat ein Rechtsanwalt durch entsprechende Absprache mit dem Postzusteller den Zugang fristgebundener oder fristauslösender Schriftstücke an Samstagen generell verhindert, muss er sich so behandeln lassen, als ob ihm das zuzustellende Schriftstück an dem Samstag zugegangen wäre, an dem der Postbedienstete mit Blick auf die getroffene Abrede von einer (Ersatz-)Zustellung abgesehen hat.

OLG-ZWEIBRüCKEN – Urteil, 5 UF 110/03 vom 09.12.2003

1. Zur Anerkennung der Vaterschaft eines in Russland lebenden Kindes.

2. Zur Berechnung des Unterhalts für ein in Russland lebendes minderjähriges Kind, wenn der Verpflichtete in Deutschland lebt und auch hier arbeitet.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 9 A 249/01 vom 16.10.2003

1. Die Ermächtigung an die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, bestimmte Tätigkeiten öffentlich-rechtlich durch Gebührenbescheid abrechnen zu dürfen, ist in § 13 Abs. 1 ÖbVermIngBO NRW geregelt; sie erstreckt sich nur auf solche Tätigkeiten, die ihnen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 ÖbVermIngBO NRW als Beliehene im hoheitlichen Bereich zugewiesen sind.

2. Hinsichtlich der Tätigkeiten zur Erstellung amtlicher Lagepläne unterfallen nach dem insofern einschlägigen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ÖBVermIngBO NRW die Außenaufnahmen sowie die Einarbeitung der dabei gefundenen Ergebnisse in den amtlichen Lageplan dem hoheitlichen Wirkungskreis des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs.

3. Leistungen, die die Einarbeitung des geplanten Bauvorhabens in den amtlichen Lageplan betreffen (Darstellung der Lage des Vorhabens, Berechnung und Darstellung der Abstand- und/oder benötigter künftiger Baulastflächen sowie Berechnung der Grundriss-/Geschossflächen und der GRZ-/GFZ- Zahl des Vorhabens), unterfallen hingegen nicht dem hoheitlichen Wirkungskreis; etwas anderes folgt auch nicht aus den Vorschriften der Bauprüfverordnung oder des Runderlasses "Führung des Landessiegels durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure" vom 7.1.1966.

4. Im Gebührenbescheid dürfen grundsätzlich nur die Auslagen festgesetzt werden, die bezüglich der im konkreten Fall die Gebührenerhebung rechtfertigenden hoheitlichen Tätigkeiten angefallen sind.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 UZ 186/03 vom 08.05.2003

Beruht ein Untersuchungsbericht einer Behörde hinsichtlich bestimmter Schadstoffwerte nicht auf eigenen, sondern den Feststellungen eines beauftragten Sachverständigen, erstreckt sich die Beweiskraft des Untersuchungsberichts als öffentliche Urkunde - ausgenommen bei speziellen landesgesetzlichen Regelungen - nicht auf diese Werte.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 17/02 vom 21.02.2002

Der Nachweis für die Zustellung eines Vollstreckungstitels gegenüber dem Grundbuchamt ist mit der Vorlage der Postzustellungsurkunde erbracht, wenn aus ihr hervorgeht, dass der Postbedienstete die Sendung niedergelegt und die schriftliche Benachrichtigung darüber in den Hausbriefkasten geworfen hat.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 233/01 vom 18.09.2001

Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich auch darauf, dass der Postzusteller die Benachrichtigung über die Niederlegung an dem angegebenen Tag in den Zustellungsempfänger betreffenden Hausbriefkasten eingeworfen hat. Der Gegenbeweis ist zwar zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Dieser ist aber substantiiert anzutreten.

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 13 W 431/01 vom 28.08.2001

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar, wenn die dem Beschluss zugrunde liegende Kostengrundentscheidung rechtskräftig wird.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 2924/99 vom 21.06.2001

Die gemäß Art. 8 Abs. 4 a der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 in:der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1870/95 in Verbindung mit § 15 e Satz l Nr. 1 der Kulturpflanzers Ausgleichszahlungs-Verordnung dem Aufkäufer obliegende Pflicht, der zuständigen Behörde die Lieferung von bestimmten, auf Stilllegungsflächen geernteten Ausgangserzeugnissen bis spätestens 15. September eines Jahres mitzuteilen, ist eine untergeordnete Pflicht im Sinne von Art. 20 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1181/87.

Der Aufkäufer trägt die materielle Beweislast dafür, dass die genannte Mitteilung binnen der Frist bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.

Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1181/87 wird hinsichtlich der Ausnahme, wonach die Nichterfüllung einer oder mehrerer untergeordneter Pflichten nicht zum Verfall von 15 % des betroffenen Teilbetrags der Sicherheit führt, sofern höhere Gewalt die Erfüllung verhindert hat, nicht durch § 32 VwVfG verdrängt. § 32 VwVfG ist hier ausgeschlossen, da dieser nationalen Norm die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift entgegensteht und die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift dem nationalen Recht vorgeht.

Eine Fristversäumnis beruht nicht deshalb auf höherer Gewalt, weil der Absender einer Briefsendung auf ein Hinweisschild der Deutschen Post AG vertraut hat; wonach "in der Regel" am Tag nach dem Einwurf in den Briefkasten zugestellt werde.

OLG-NAUMBURG – Urteil, 11 U 22/01 vom 15.05.2001

Ein langfristiger Pachtvertrag, der zum Zwecke der Umgehung eines Vorkaufsrechts geschlossen worden ist und wirtschaftlich einem Kauf des Grundstückes gleichkommt, kann gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 UF 52/01 vom 16.03.2001

Die Zustellung in der 'ofiziellen' Wohnung reicht aus, um eine ordnungsgemäße Ladung mit VU-Folge zu bewirken.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 11.99 vom 10.08.2000

Leitsätze:

1. Das Klagerecht unterliegt - auch bei einer gescheiterten Zustellung - der Verwirkung. Die prozessuale Verwirkung beruht auf der unredlichen, Treu und Glauben zuwider laufenden Verzögerung der Klageerhebung.

2. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung des Klagerechts im Planfeststellungsverfahren.

3. Das Bundesverwaltungsgericht ist als erstinstanzliches Gericht nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 VerkPBG nicht zuständig, über auf § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG gestützte Ansprüche zu entscheiden (ebenso BVerwG, Beschluß vom 18. Mai 2000 - BVerwG 11 A 6.99).

Urteil des 4. Senats vom 10. August 2000 - BVerwG 4 A 11.99 -

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, 1 Ws 299/00 vom 27.04.2000

StPO §§ 37 Abs. 1, 345 Abs. 1; ZPO §§ 182, 415, 418

1. Die Postzustellungsurkunde über die Ersatzzustellung durch Niederlegung des zuzustellenden Sschriftstücks bei der Postanstalt erbringt grundsätzlich vollen Beweis über die erfolgte Zustellung und darüber, dass der Postzusteller die schriftliche Benachrichtigung über die Niederlegung an dem genannten Tag in der bezeichneten Weise für den Zustellungsempfänger hinterlassen hat. Daran hat die zwischenzeitlich durchgeführte Privatisierung des ursprünglich öffentlichrechtlichen Unternehmens "Deutsche Bundespost" nichts geändert.

2. Der - zulässige - Nachweis, dass die in der Postzustellungsurkunde bezeichneten Tatsachen nicht zutreffen, kann nur dann als geführt angesehen werden, wenn zur Überzeugung des Gerichts jede Möglichkeit der Richtigkeit der Urkunde ausgeschlossen ist.

OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat,
Beschluß vom 27.04.2000 - 1 Ws 299/00

OLG-DUESSELDORF – Urteil, 4 U 62/99 vom 29.02.2000

Leitsatz:

§ 12 Abs. 1 VVG, § 211 Abs. 2, 212 a, 213 BGB, §§ 415, 418 ZPO

Die durch die Zustellung eines vom Versicherungsnehmer erwirkten Mahnbescheids an den Versicherer eingetretene Unterbrechung der zweijährigen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG endet nach §§ 211 Abs. 2, 213, 212 a BGB durch den Stillstand des Verfahrens, wenn durch den Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gemäß §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO bewiesen wird, daß dem Versicherungsnehmer mit der Nachricht über die Einlegung des Widerspruchs zugleich die Kostenanforderung übersandt worden ist und er daraufhin weder den Kostenvorschuß einzahlt noch sonst reagiert.

BFH – Urteil, I R 91/98 vom 15.12.1999

BUNDESFINANZHOF

1. Vermögensgegenstände, die Ansprüchen nach dem VermG ausgesetzt sind, sind in der Eröffnungsbilanz zu aktivieren.

2. (Ungewisse) Verbindlichkeiten nach dem VermG sind mit dem Wert der zurückzugebenden Vermögensgegenstände zu passivieren.

3. Nur die innerhalb von vier Monaten nach dem Bilanzstichtag eintretenden wesentlichen Werterhöhungen sind --als wertbegründende Umstände-- zu berücksichtigen. Wertbegründende Faktoren, die erst nach Ablauf der Vier-Monatsfrist eintreten, bleiben auch bei der Bewertung von Grund und Boden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 DMBilG) unberücksichtigt.

4. Für die steuerliche Gewinnermittlung gelten die (zwingenden) Vorschriften des DMBilG. FA und FG sind daher nicht verpflichtet, der Besteuerung die vom Steuerpflichtigen in der Handelsbilanz angesetzten und subjektiv für richtig gehaltenen Werte ohne sachliche Überprüfung zugrunde zu legen.

5. Der BFH ist nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich an die Schätzung von Verkehrswerten durch das FG gebunden. Auch die Wahl der Schätzmethode durch das FG gehört zu den bindenden Tatsachenfeststellungen.

DMBilG §§ 6, 7, 9, 10, 36, 50
EStG § 5 Abs. 1, 6
FGO § 118 Abs. 2
ZPO § 418

Urteil vom 15. Dezember 1999 - I R 91/98 -

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1998, 1624)

BAG – Urteil, 3 AZR 432/98 vom 09.11.1999

Leitsätze:

1. Die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes 1985 (LO 1985) hat die in der Leistungsordnung 1974 (LO 1974) enthaltenen Regelungen über die Anpassung laufender Ruhegelder wirksam geändert (Bestätigung des Urteil des Senats vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 53 ff.).

2. Auch für die Ruhegeldanpassungen nach § 20 LO 1985 gilt die reallohnbezogene Obergrenze, wobei folgendes zu beachten ist.

a) § 20 LO 1985 schreibt eine branchenweite Betrachtung der reallohnbezogenen Obergrenze vor. Dies verstößt nicht gegen § 16 BetrAVG.

b) Der Bochumer Verband darf bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht von der Entwicklung des ruhegeldfähigen Einkommens im Sinne des § 3 LO 1985 ausgehen, sondern muß auf den Gesamtverdienst der aktiven Arbeitnehmer abstellen.

3. Der Bochumer Verband darf für Bergbauunternehmen einerseits und die übrigen Mitgliedsunternehmen andererseits unterschiedliche Anpassungssätze beschließen (Fortführung des Urteils vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 46 ff.). Ordnet der Vorstand des Bochumer Verbandes die Mitgliedsunternehmen in einer Aufstellung einer der beiden Branchen zu, so unterliegt auch diese Liste einer gerichtlichen Kontrolle. Die Zuordnung kann nur dann gebilligt werden, wenn der Aufstellung ein sachgerechtes, branchenbezogenes System zugrunde liegt und dieses System bei den betroffenen Unternehmen berücksichtigt wird.

4. Entspricht die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes nicht billigem Ermessen, so ist sie unverbindlich. Die erforderliche Leistungsbestimmung erfolgt durch Urteil, wenn nicht der Bochumer Verband bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eine neue unternehmensfehlerfreie Anpassungsentscheidung trifft.

Hinweise des Senats:

Nach der Satzung des Bochumer Verbandes kann der Vorstand über die Anpassungen der laufenden Ruhegelder im schriftlichen Umlaufverfahren entscheiden.
Zur rechtlichen Bedeutung der Niederschrift nach § 8 Abs. 10 der Satzung des Bochumer Verbandes.

Aktenzeichen: 3 AZR 432/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 9. November 1999
- 3 AZR 432/98 -

I. Arbeitsgericht
Oberhausen
- 2 Ca 1264/97 -
Urteil vom 11. August 1997

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 11 Sa 1613/97 -
Urteil vom 13. Februar 1998

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 7.98 vom 20.05.1999

Leitsätze:

1. Die Bescheinigung der ersuchten Behörde über eine Zustellung im Ausland nach § 14 Abs. 4 VwZG darf sich nicht auf die Feststellung der erfolgten Zustellung beschränken; sie muß jedenfalls Auskunft über den Zeitpunkt der Zustellung sowie darüber geben, an wen und in welcher Form das zuzustellende Schriftstück übergeben worden ist.

2. Bescheinigt ein Konsularbeamter, daß ein Schriftstück zu einem bestimmten Zeitpunkt einem Empfänger zugestellt worden sei, so beinhaltet dies die Aussage, daß das Schriftstück zu diesem Zeitpunkt dem Empfänger persönlich ausgehändigt worden ist.

3. Die unrichtige Bescheinigung der Zustellung nach § 14 Abs. 4 VwZG führt zur Unwirksamkeit der Zustellung, die in den Fällen des § 9 Abs. 2 VwZG nicht geheilt werden kann.

Urteil des 3. Senats vom 20. Mai 1999 - BVerwG 3 C 7.98 -

I. VG Halle vom 28.07.1996 - Az.: VG A 1 K 104.96 -
II. OVG Magdeburg vom 12.11.1997 - Az.: OVG A 1 S 144/96 -

BSG – Beschluss, B 13 R 138/07 B vom 13.11.2008

BFH – Beschluss, VIII B 40/08 vom 25.06.2008

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 8 U 69/07 vom 31.01.2008

OLG-HAMBURG – Beschluss, 6 W 46/07 vom 14.09.2007


Seite:   1  2  3 


Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "Entscheidungen zu § 418 ZPO" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum