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JuraForum.deUrteileVorschriftenZZPO§ 411 IV ZPO 

Entscheidungen zu "§ 411 IV ZPO"

Übersicht

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 24 W 91/05 vom 02.01.2006

Die Frist zur Mitteilung von Einwendungen, ergänzenden Anträgen und Fragen zu dem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten knüpft an die Vorlage des Ausgangsgutachtens, nicht an die Vorlage eines nach §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 ZPO eingeholten Ergänzungsgutachtens an.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 W 48/04 vom 23.07.2004

1. Wird im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens der geforderte Kostenvorschuss nicht fristgemäß gezahlt, liegt ein Nichtbetreiben des Verfahrens vor.

2. Ein derartiges Nichtbetreiben des Verfahrens führt zu einem Ende der durch die Verfahrenseinleitung ausgelösten Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB) gemäß den in § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten letzten Verfahrenshandlungen. Die Nichteinzahlung eines Kostenvorschusses ist daher nicht aus Gründen der Rechtssicherheit anderen Tatbeständen einer "Beendigung" des selbstständigen Beweisverfahrens - Übersendung des Gutachtens an die Parteien, Fristsetzung gemäß § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO durch das Gericht oder Mitteilung von Einwänden, Anträgen oder Ergänzungsfragen innerhalb angemessener Frist - gleichzustellen.

3. Jedenfalls dann, wenn in zeitlich überschaubarem Zusammenhang nach Ablauf der Fristsetzung für die Zahlung des Vorschusses eine Zahlung noch erfolgt, steht es dem Zweck des selbstständigen Beweisverfahrens nicht entgegen, diesem Fortgang zu geben.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 16 W 145/03 vom 31.10.2003

Zu den rechtlichen Grenzen von Ergänzungsanträgen im selbständigen Beweisverfahren

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 16 W 115/03 vom 21.08.2003

1. Nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens sind Ergänzungsanträge zu den Beweisfragen unzulässig.

2. Eine Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens durch Ablauf einer Frist nach § 411 IV 2 ZPO setzt eine formgerechte Fristsetzung und deren Zustellung gemäß § 329 II 2 ZPO voraus.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 16 W 262/00 vom 06.02.2001

Es steht im Ermessen des Gerichts, ob ein Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren nochmals gehört wird.

SchlHOLG, 16. ZS, Beschluss vom 06. Februar 2001, - 16 W 262/00 -

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