Das Gericht muss auf Antrag der Partei einen radiologischen Sachverständigen anhören, wenn das Gutachten des vom Gericht beauftragten orthopädischen Sachverständigen auf einer lediglich telefonischen Erläuterung des radiologischen Gutachtens beruhen kann.
Der Antrag einer Partei auf Anhörung eines (hier: radiologischen) Sachverständigen, der erst nach Ablauf einer Frist zur Stellungnahme zu dessen Gutachten gestellt wird, ist nicht verspätet, wenn die Partei erstmals in der mündlichen Verhandlung nach Fristablauf davon Kenntnis erhält, dass der (weitere) gerichtliche Sachverständige (hier: Orthopäde) sein Gutachten auf eine telefonische Erörterung mit dem erstgenannten Sachverständigen stützt.
Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer Verletzung beschränkt, sondern umfasst neben einer festgestellten oder unstreitigen Verletzung des Körpers im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB entstehende weiteren Körperschäden aus derselben Schädigungsursache.
1. Ergänzender Vortrag oder Beweisantritt in Bezug auf ein Gutachten kann nach §§ 296 Abs. 1, 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO nur dann wirksam zurückgewiesen werden, wenn mit der (zuzustellenden) Fristsetzung unmissverständlich auf den möglichen Ausschluss hingewiesen und die Frist (in Kammersachen) von der Kammer und nicht nur von dem Vorsitzenden gesetzt worden ist.
2. Einem Anhörungsantrag ist - abgesehen von den Fällen der Präklusion oder des Rechtsmissbrauchs - regelmäßig auch denn nachzugehen, wenn das Gericht keinen Aufklärungsbedarf sieht.
3. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht nur auf krasse Ausnahmefälle beschränkt. Im Arzthaftungsprozess wird in der Regel das Erfordernis einer umfangreichen oder aufwändigen Beweisaufnahme im Sinne von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anzunehmen sein.
Ein selbständiges Beweisverfahren (hier Einholung eines Sachverständigengutachtens) ist erst dann beendet, wenn die nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist.
'Erfolgt innerhalb der Frist eine Stellungnahme ohne gleichzeitigen Antrag auf Anhörung des Sachverständigen, so kann der Antrag auch noch nach Fristablauf nachgeholt werden, wenn in der Fristsetzungsverfügung nicht auch auf die Notwendigkeit der Antragstellung innerhalb der Frist hingewiesen worden ist.
a) Das Gericht muß die Frist nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO wegen der damit verbundenen einschneidenden Folgen für die Partei in unmißverständlicher Form setzen.
b) Einem Antrag der Partei, den gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, muß das Gericht stattgeben, es sei denn der Antrag ist verspätet oder rechtsmißbräuchlich gestellt worden.
BGH, Urteil vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 -
OLG Zweibrücken
LG Landau in der Pfalz