Das Gericht darf einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer beweiserheblichen Tatsachenfrage nur dann mit der Begründung ablehnen, es verfüge aufgrund eines nicht von ihm eingeholten Gutachtens über die erforderliche Sachkunde, wenn es dieses Gutachten nach den Regeln des Sachverständigenbeweises zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat.
Das selbständige Beweisverfahren ist nach Ablauf einer gemäß § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme zu dem übersandten Gutachten des Sachverständigen nur dann mit Präklusionswirkung beendet, wenn die richterliche Fristsetzung ordnungsgemäß zugestellt worden ist und die Partei auch auf die Folgen einer Nichtbeachtung der Frist ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (BGH NJW-RR 2006, 119).
Das Befangenheitsgesuch gegen einen gerichtlich bestellten Sachverständigen ist begründet, wenn dieser seinen Gutachtenauftrag dadurch überschreitet, dass er eine dem Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung vornimmt und seiner Beurteilung nicht vorgegebene Anknüpfungstatsachen zu Grunde legt. Es ist ferner dann begründet, wenn sich der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht mit der gebotenen Sachlichkeit mit den durch Privatgutachten substantiierten Einwendungen gegen sein Gutachten auseinandersetzt.
1. Die Unterzeichnung eines Beglaubigungsvermerks kann die fehlende Unterschrift unter einem Schriftsatz ersetzen, selbst wenn die Abschrift des Schriftsatzes nicht in der Gerichtsakte verbleibt. Entscheidend ist, ob sich aus anderen Anhaltspunkten als der Unterschrift eine hinreichende Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergibt. Ist das der Fall, kann auch das vollständige Fehlen einer Unterschrift unbeachtlich sein.
2. Auch wenn das Gericht keine Frist im Sinne des § 411 Abs. 4
Satz 2 ZPO gesetzt hat, endet das Beweisverfahren mit seiner sachlichen Erledigung durch Übersendung des Gutachtens an die Parteien, wenn die Parteien nicht gegenüber dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums Einwendungen vorbringen oder Anträge bzw. Ergänzungsfragen formulieren. Hierfür wird ein Zeitraum von ein bis zwei Monaten in der Regel noch angemessen sein, mehr als drei Monate genügen aber ohne besondere Umstände nicht.
3. Das selbständigen Beweisverfahrens dient nicht dazu, die Grundlage für eine weitere Beweisaufnahme oder für eine Klage nach Maßgabe der im Beweisverfahren erhaltenen Kenntnisse zu schaffen. Es soll stattdessen eine Beweisaufnahme außerhalb eines Hauptsacheverfahrens durchgeführt werden, um im Interesse einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien einen Rechtsstreit möglichst zu vermeiden.
Ergibt sich der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, so läuft die Frist für die Ablehnung des Sachverständigen mit der vom Gericht gesetzten - auch verlängerten - Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO, wenn sich die Partei zur Begründung des Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss.
Für die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen genügt es, wenn dieser den Ortstermin ohne Mitwirkung des Antragsgegners durchführt, weil dies den Anschein der Parteilichkeit erweckt. Dabei ist es unerheblich, ob der Ausschluss der Partei an der Durchführung des Ortstermins auf einer unterlassenen Ladung oder darauf beruht, dass der Sachverständige zu oder kurz vor der Terminsstunde die Parteien offensichtlich noch nicht antrifft und er ohne angemessenes Zuwarten oder Rückfrage den Ortstermin durchführt.
Ergibt sich der Grund zur Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft die Frist für die Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten - auch verlängerten - Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Partei zur Begründung des Antrags mit dem Inhalt des Sachverständigengutachtens auseinander setzen muss.
1. Ist ein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen gestellt, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht sondern darauf, ob die von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machende Partei noch Aufklärungsbedarf sieht.
2. Das Auftreten eines Narbenbruches stellt eine typische Komplikation nach einer Operation im Bauchraum dar. Für eine unterschiedliche Methode des Bauchdeckenverschlusses bei der Erstoperation und der nachfolgenden Behebung der Narbenhernie gibt es sachliche Gründe.
3. Ist bei einer erweiterten Gebärmutteroperation (Cervixcarzinom) darüber aufgeklärt worden, dass das Risiko einer anschließenden Selbstkatheterisierung bestehe, ist es in der Regel nicht erforderlich, die Aufklärung noch dahingehend zu konkretisieren, dass die Selbstkatheterisierung möglicherweise auch lebenslang andauern kann.
1. Im selbständigen Beweisverfahren ist gegen die Ablehnung eines Antrags auf mündliche Erläuterung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens die sofortige Beschwerde zulässig.
2. Einem Antrag auf mündliche Erläuterung des schriftlichen Sachverständigengutachtens muss gefolgt werden. Das gilt auch, wenn das selbständige Beweisverfahren eine Arzthaftungssache betrifft.
3. Nur zur Vorbereitung der mündlichen Erläuterung, nicht an ihrer Stelle kann das Gericht eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen einholen.
Gegen die Anordnung der Klageerhebung nach § 494a ZPO ist kein Rechtsmittel gegeben.
Nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens können keine Anträge mehr auf mündliche Anhörung des Sachverständigen gestellt werden. Auch ohne ausdrückliche Fristsetzung ist bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad des Gutachtens 4 Monate nach Zustellung des Gutachtens das Verfahren bereits abgeschlossen .